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sternchen160983 Forenfachkraft Beiträge: 202 Registriert: 17. 08. 2011, 11:41 Beruf: Rechtsfachwirtin/SB Vollstreckung in der Verwaltung Software: Andere Wohnort: Sohland 22. 09. 2016, 10:40 Hallo zusammen, ich muss da mal wieder was loswerden. Wir haben einen Fall, wo wir gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt haben. Die Gegenseite hat nun die Frist zur Anspruchsbegründung gesetzt bekommen und wollte selbige verlängern (was m. E. kein Problem sein dürfte), hat nun aber von dem Richter die Ablehnung mit der Begründung, es handele sich hier um eine Notfrist, abgelehnt worden ist. Anspruchsbegründung Vollstreckungsbescheid - FoReNo.de. (ist ja für uns grundsätzlich gut, keine Frage) Ich steh total auf der Leistung, suche mich verzweifelt durch die ZPO und finde einfach keine Norm, die mir sagt, dass die Anspruchsfrist nach Einspruch gegen VB nicht verlängerbar sein soll. (Auch meine Kollegin hat das von einer Ripfl. unseres AG vor Kurzem erklärt bekommen). Liebe Grüße icerose.. hier unabkömmlich! Beiträge: 11507 Registriert: 04.
Erst wenn dies bekannt ist, macht es Sinn, sich darüber Gedanken zu machen, wie man hierauf entgegnet. Der Gegner könnte z. Besonderheiten bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. auch behaupten, während des Laufs der Einspruchsfrist krank geworden zu sein. Nach § 201 Abs. 1 StGB ist es strafbar, den Inhalt eines Telefonanrufs ohne Kenntnis und Einwilligung des Anrufers auf einen Tonträger aufzuzeichnen, und die Aufzeiichnung Dritten zugänglich zu machen. Solche Beweismittel sind in einem Gerichtsprozess ohne Einwilligung des Betoffenen nicht verwertbar, Mit freundlichen Grüßen, Carsten Neumann Rechtsanwalt
kapo Forenfachkraft Beiträge: 105 Registriert: 09. 04. 2007, 09:01 Beruf: ReNo 28. 01. 2016, 22:36 Hallo! Interessehalber habe ich mal eine Frage. Kann eine Anspruchsbegründung (nach Einspruch gegen VB) auch so abgeben werden, dass man noch einmal die Forderungen aus dem VB mit Antrag 1) Zahlung und Antrag 2) außergerichtlicher Gebührenanteil stellt? Da man ja eigentlich beantragt, den VB aufrecht zu erhalten. Oder geht beides? VG Laska... dauerhaft urlaubsreif Absoluter Workaholic Beiträge: 1032 Registriert: 22. 08. 2015, 17:43 Beruf: ReFa Software: RA-Micro Wohnort: NRW #2 29. 2016, 06:44 Hallo, es reicht, wenn du beantragst, den VB des AG XY vom......, Az............ aufrechtzuerhalten. Liebe Grüße #3 29. 2016, 08:48 Ok, danke.. Was würde denn passieren, wenn ich die Anträge aus dem VB nochmal stelle in der anspruchsbegründung..? katuscha.. hier unabkömmlich! Anspruchsbegründung nach Einspruch Notfrist? - FoReNo.de. Beiträge: 3532 Registriert: 09. 02. 2007, 14:19 Beruf: Refa, derzeit in einer Rechtsabteilung Software: WinRa Wohnort: Niederbayern #4 29.
Das leuchtet ja irgendwo auch ein, da die Abgabe vAw erfolgt und eine nicht vorgenommene Erklärung daher ja auch nicht zurückgenommen werden kann. juramos von juramos » Dienstag 29. Mai 2007, 18:17.. ein Blick ins Gesetz: § 700 III 2 ZPO verweist auf § 696 IV ZPO: "Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen. " Also wohl den Antrag stellen, dass das Verfahren nicht durchgeführt werden soll. Denke ich. von crooks » Dienstag 29. Mai 2007, 18:30 Dann schau mal in den Kommentar bei § 696 IV ZPO. Zumindest im Zöller steht da, dass es eben nicht ganz so einfach ist. Zuletzt geändert von crooks am Dienstag 29. Mai 2007, 18:33, insgesamt 1-mal geändert. von JM » Dienstag 29. Mai 2007, 18:32 Nein! Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses.
2016, 08:59 Meiner Meinung kannst Du beides machen. Entweder Du beantragst, den VB aufrechtzuerhalten. oder Du stellst die Anträge noch mal. Ich stelle die Anträge in der Anspruchsbegründung auch noch mal. #5 29. 2016, 09:28 @katuscha Beantragst du dann auch die kompletten Gebühren nochmal im kfa, also mit mb + vb? Liesel.. hier unabkömmlich! Beiträge: 14652 Registriert: 19. 2010, 13:47 Wohnort: tiefstes Erzgebirge #6 29. 2016, 09:35 Das kommt auf die Entscheidung an. Wenn der VB aufrecht erhalten bleibt, können im KfA nur die weiter entstandenen Gebühren geltend gemacht werden. Bleibt der VB nicht aufrecht erhalten und es ergeht eine andere Entscheidung, kommt es wiederum auf die KGE an. LEBE DEN MOMENT Nichts ist für immer und für die Ewigkeit. Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein. (UNHEILIG)
Soweit eine Partei säumig ist oder nicht verhandelt ( § 333 ZPO), trägt sie nicht vor, mögen entsprechende Ausführungen in Schriftsätzen vorliegen oder nicht. Das Fehlen einer Anspruchsbegründung des Klägers spielte daher im Termin am 24. 2018 keine entscheidende Rolle, da auch eine vorhandene Klage- oder Anspruchsbegründung ohne Bedeutung gewesen wäre. Zudem lagen die Voraussetzungen eines Endurteils nach § 300 Abs. 1 ZPO am 24. 2018 nicht vor, da der Rechtsstreit ohne eine streitige mündliche Verhandlung noch nicht im Sinne einer Klageabweisung als unbegründet "entscheidungsreif" ist. Gegen die Möglichkeit eines Sachurteils in Form eines Endurteils spricht schließlich auch die Vorschrift des § 331a ZPO. Diese soll in der Säumnissituation statt des VU eine alternative Möglichkeit der Sachentscheidung durch ein kontradiktorisches Urteil mit instanzbeendender Wirkung schaffen (…). Auch dies zeigt, dass ein einseitiges Verhandeln keine Grundlage für instanzbeendendes Endurteil nach § 300 Abs. 1 ZPO sein kann.