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(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden. Belehrung beschuldigter máster en gestión. (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Der Beschuldigte muß "belehrt", also über seine Rechte informiert werden, die er hat, wenn er vernommen werden soll. Ob er und – wenn ja – dann auch richtig belehrt wurde, ist sehr oft sehr streitig. Eine unterbliebene oder falsche Belehrung hat nämlich meist zur Folge, daß die Inhalte der Vernehmung nicht mehr verwertet werden dürfen. Und das ist für den Vernehmungsbeamten der Super-GAU. Die korrekte Belehrung kann für die Frage "Haft oder Nicht-Haft" entscheidend sein. Auch wenn die Polizeibeamten gut ausgebildet und entsprechend trainiert sind, unterlaufen ihnen Fehler, die von findigen Verteidigern ihrerseits entsprechend verwertet werden können. Dagegen hat die Polizei Berlin nun ein Kraut wachsen lassen – im Garten des § 114b StPO: Wenn der Beschuldigte dieses Formular ausfüllt und unterschreibt, braucht sich sein Verteidiger keine Gedanken mehr zu machen. Prozessrecht | Das müssen Sie zur Belehrung des Betroffenen im Bußgeldverfahren wissen. Der Zug mit dem Namen "Belehrungsrüge" ist dann für alle Zeiten abgefahren. Deswegen der Hinweis: Ein Beschuldigter muß weder aussagen, noch irgendwas bestätigen.
Nein. Spontanäußerungen des Betroffenen werden von einem Verwertungsverbot nicht erfasst. Insoweit bestand nämlich keine Belehrungspflicht. Praxistipp | Der Verteidiger muss im Verfahren aber immer sorgfältig prüfen, ob es sich z. bei Angaben des Betroffenen gegenüber Polizeibeamten tatsächlich um Spontanäußerungen gehandelt hat (vgl. dazu Burhoff/Gübner, OWi, Rn. Wasserdichte Belehrung | Polizei | Kanzlei Hoenig Info | Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig Berlin | Fachanwälte für Strafrecht. 443). Wird die Vernehmung des Betroffenen mit einer sog. "Vorbefragung" eingeleitet, hat die Befragung zur Sache bereits begonnen, Angaben des Betroffenen sind keine Spontanäußerungen mehr. Es liegt also ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht mit einem sich daraus ergebenden Beweisverwertungsverbot vor.
Worüber muss der Betroffene im Bußgeldverfahren belehrt werden? Nach § 55 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 136 Abs. 1 S. 2 StPO muss der Betroffene nur darüber belehrt werden, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (vgl. zum Schweigerecht BGHSt 51, 367 = NJW 07, 2706; grundlegend BGHSt 38, 214, 229). Praxistipp | Gem. § 55 Abs. 2 S. 1 StPO muss der Betroffene nicht darüber belehrt werden, dass er schon vor seiner Vernehmung einen Verteidiger beauftragen kann. Entfallen können auch die Belehrungen nach § 136 Abs. 1 S. 3 bis 5 StPO ‒ Stichwort: Erleichterte Verteidigerkonsultation und Beweiserhebungen (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn. ). 5. Muss dem Betroffenen der vorgeworfene Sachverhalt mitgeteilt werden? Ja, dieser muss zumindest in groben Zügen mitgeteilt werden. Das ergibt sich aus § 55 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 163a Abs. Belehrung beschuldigter master site. 3 S. 2, § 136 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. BGH NStZ 12, 581 = StV 13, 485). 6. Muss die Polizei den Betroffenen auf die in Betracht kommenden Vorschriften hinweisen?
Von derartigen Verhaltensmustern sollte man sich als Beschuldigter keinesfalls leiten lassen. Der Beschuldigte ist in keiner Weise verpflichtet, in einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren an der Aufklärung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken. Wenn man sich daher dazu entschließt, den Behörden bei ihren Ermittlungen behilflich zu sein, sollte man sich dessen bewußt sein, dass man damit zu der Sachverhaltsgrundlage beiträgt, aufgrund derer später möglicherweise ein Urteil ergeht. Die Entscheidung, sich zum Tatvorwurf einzulassen oder zu schweigen ist eine strategische Entscheidung, die guter Überlegung bedarf. Will man einen Strafverteidiger beauftragen, ist es im Regelfall sinnvoll, zunächst zum Tatvorwurf zu schweigen und den Rat des Verteidigers einzuholen. Belehrung des Beschuldigten | Dokumentationspflicht - Wikipedia für Strafverteidiger. Aus der Wahrnehmung des Schweigerechts dürfen dem Beschuldigten keine Nachteile erwachsen. Ein Gericht darf später aus der Tatsache, dass der Angeklagte sich nicht zum Tatvorwurf einläßt, keine für diesen nachteilige Schlüsse ziehen.
Nach Auffassung des BGH (StV 07, 65) sind die Umstände der Belehrung ggf. im Freibeweisverfahren zu klären, weil es sich um eine Prozesstatsache handele (BGH, a. a. O. ; s. auch BGHSt 38, 214, 225; NStZ 97, 609). Wie ist ein ggf. bestehendes Verwertungsverbot geltend zu machen? Der Betroffene bzw. dessen Verteidiger müssen der Verwertung in der Hauptverhandlung ausdrücklich widersprechen (BGHSt 51, 367 = NJW 07, 2706; BGH NStZ 09, 702; OLG Hamm VA 09, 174; grundlegend BGHSt 38, 214, 225). Gilt die Widerspruchslösung des BGH auch im Bußgeldverfahren? Ja, sie gilt auch dort (OLG Oldenburg VRS 88, 286; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn. Belehrung beschuldigter master.com. 593 ff. ; Burhoff, VA 13, 35; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., 2019, Rn. 3470 ff. ; wegen der Einzelheiten Burhoff, VA 13, 35). Praxistipp | Unterbleibt der Widerspruch, kann der Verstoß gegen die Belehrungspflichten im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gerügt werden (BGHSt 38, 214). Erfasst ein ggf. bestehendes Verwertungsverbot auch sogenannte Spontanäußerungen des Betroffenen?
§§ 136 Abs. Alt., Abs. 2, Abs. 2 StPO "(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind"; Art. 3 Buchstabe d) EMRK ("d Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken"). Belehrung über Recht auf Verteidigerbeistand Belehrung, dass man " jederzeit, auch schon vor Ihrer Vernehmung, einen frei wählenbaren Verteidiger befragen kann"; §§ 136 Abs. 2 StPO, sowie Art. 3 Buchstabe b), c) EMRK ("b über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen; c sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und… ") Belehrung über Antragsrecht auf Pflichtverteidigung Belehrung, dass man "… unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann.