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Aufl. 2021, ca. LVII und 820 Seiten, brosch. 59, – € [D] (Einzelverkaufspreis), ISBN 978-3-7694-1246-8; zum Sondergesamtpreis von (nur) € [D] 119, –, ISBN 978-3-7694-1248-2.
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Überblick Umstritten ist, ob bei der Variante der lebensgefährdenden Behandlung nach § 224 I Nr. 5 StGB die Begehungsweise – also die Tathandlung – zu einer abstrakten oder einer konkreten Lebensgefahr führe muss. Mit anderen Worten ist danach zu Fragen, ob es aus Sicht eines objektiven Beobachters nur noch vom Zufall abhängen muss, ob der Todeserfolg eintritt, oder ob es ausreicht, dass die Begehungsweise objektiv generell dazu geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. 1 Die Auffassungen und ihre Argumente 1. Ansicht - Für die lebensgefährdende Behandlung iSd. § 224 I Nr. 5 StGB genügt es, dass die Begehungsweise nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, also nach Art, Dauer und Stärke der Einwirkung objektiv generell dazu geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen. Arzt weber bt 3. 2 Argumente für diese Ansicht Alle anderen Varianten des § 224 I StGB lassen ebenfalls eine abstrakte Gefahr ausreichen Würde man eine konkrete Lebensgefahr verlangen, würde sich die Variante 5 des § 224 I StGB zu weit von den anderen Varianten entfernen und zugleich zu nahe an die §§ 212, 22 StGB herangerückt werden.