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Bei wem liegt die Beweislast? Achtung: Beruft sich der Mieter beim Auszug darauf, dass die Wohnung unrenoviert übernommen wurde, muss er dies auch beweisen können. Steht der Übergabezustand nicht im Mietvertrag, muss beim Einzug der Zustand der Wohnung möglichst genau und fotografisch festgehalten werden. Wohnungsübergabe beim Einzug: Worauf Sie achten sollten. Auch ein Wohnungsübergabeprotokoll kann als Nachweis dienen. Gibt es diese Dokumentation nicht, können Renovierungskosten des Mieters oder Zeugen wie Helfer oder Handwerker den unrenovierten Zustand der Wohnung beim Einzug belegen. Gibt es einen finanziellen Ausgleich durch den Vermieter, muss dieser wiederum beweisen können, dass der auch in angemessener Höhe stattgefunden hat. Wie das optimale Protokoll aussieht können Sie unter Wohnungsübergabeprotokoll nachlesen. Erstattungsansprüche bei durchgeführten Schönheitsreparaturen Enthält Ihr Mietvertrag eine Renovierungsklausel, haben Sie beim Auszug Ihre Wohnung renoviert und stellen im Nachhinein fest, dass dies gar nicht rechtlich erforderlich gewesen wäre, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten vom Vermieter.
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Wie auch schon Kolinum erwähnte, ist zu den Fristen/Fälligkeiten bis dato noch gar nichts klar. Da können sich andere Pressevertreter auch auf den Kopf stellen und anderes behaupten. Mir persönlich fehlen die genauen Definitionen zu "unrenovierten Wohnungen", die sich ausschließlich (hoffentlich... ) aus dem Volltext erkennen lassen. Eine Pressemeldung veröffentlicht immer nur den Grundsatz der Rechtsprechung. Der detaillierte Rest ist dann in dem mehrseitigen Urteil zu finden. Darin ist dann die genaue Meinung der Richter enthalten. Ansonsten klinke mich jetzt hier aus. Schönheitsreparaturen: Unwirksame Schönheitsreparaturen-Klauseln im Überblick | Stiftung Warentest. Wenn Du die gängige Praxis, bzw. den Ablauf der BGH-Rechtsprechung nicht kennst, kann ich Dir nicht weiterhelfen. #13 Mir persönlich fehlen die genauen Definitionen zu "unrenovierten Wohnungen", die sich ausschließlich (hoffentlich... ) aus dem Volltext erkennen lassen. Ich schätze eher, dass die genauen Definitionen zu "unrenovierten Wohnungen" bzw. "renovierten Wohnungen" nie feststehen werden, denn es kann ja auch nicht im Sinne unserer Schwarz- bzw. Purpur-Röcke sein, arbeitslos zu werden... :o #14 Bist immer in Sorge, daß diese Schwarz- tröcke arbeitslos werden.
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Sollte der Mietvertrag eine dementsprechende Klausel enthalten, so ist diese in aller Regel unwirksam. Dieses wurde seitens der Rechtsprechung bereits in verschiedenen Urteilen der letzten Jahre so bestätigt. Der Mieter würde damit nämlich verpflichtet, die Abnutzungen des Vorgängers zu beseitigen Ausnahme: Die Anfangsrenovierung durch den Mieter kann in Ausnahmefällen dann zulässig sein, wenn der Mieter hierfür vom Vermieter einen angemessenen Ausgleich erhält, wobei die Angemessenheit wiederum vom Renovierungsaufwand abhängig ist ( Urteil des AG Berlin-Mitte vom 29. 03. 2007, Az: 18 C 113/06). Eine Anfangsrenovierung kann auch durch Individualvereinbarung vereinbart werden. Enthält der Mietvertrag jedoch zusätzlich eine Klausel zu den laufenden Schönheitsreparaturen, kann dies wiederum wegen des damit einhergehenden "Summierungseffekts" zur Unwirksamkeit der Klausel führen ( Urteil des AG Berlin Mitte vom 11. 2003, Az: 25 C 362/01). Beispiel: Sieht der Mietvertrag vor, dass bereits bei Einzug und zusätzlich während des laufenden Mietverhältnisses vom Mieter renoviert werden soll, belastet dies den Mieter übermäßig.