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Bei baulichen Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden, wie Tageseinrichtungen, liegt eine überdurchschnittliche Nutzung im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln vor; in diesem Fall reichen betriebliche Maßnahmen nicht aus, es sind vielmehr bauliche Rettungswege für Behinderte im Rollstuhl erforderlich, die deren Selbstrettung ermöglichen. Nach Absatz 4 sind die betrieblichen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf bestehende bauliche Anlagen anzuwenden, soweit sie öffentlich zugänglich sind und nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können, unabhängig davon, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder ob sie unentgeltlich oder gegen Entgelt erbracht wird. Es wird eine Übergangsfrist festgelegt, nach deren Ablauf die betrieblichen Maßnahmen spätestens anzuwenden sind. Technische Anlagen und Einrichtungen: Die Regelungen des § 2 ersetzen die Anlagen-Prüfverordnung.
Bei Lüftungsanlagen in innenliegenden Treppenräumen, die nach den seinerzeit geltenden Ausführungsvorschriften zu § 32 Abs.