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Das versuchte Unterlassen übernimmt das Schema des Versuchs. Es braucht einen Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen. Der Tatentschluss bezieht sich auf alle objektiven Merkmale des Unterlassen. Feststellung der Nichtvollendung des Deliktes Feststellung der Strafbarkeit des Versuchs Tatbestandsmässigkeit Tatentschluss, das Delikt durch Unterlassen zu verwirklichen Vorsatz bzgl. : Eintritt des tatbestandlichen Erfolges Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen Unterlassen einer physisch real möglichen Handlung Garantenstellung des Täters Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun (= sog. Entsprechensklausel) Ansetzen zur Ausführung des Delikts Im zur Erfolgsabwendung letztmöglichen Zeitpunkt (MM, Seelmann) Im zur Erfolgsabwendung erstmöglichen Zeitpunkt (MM) H. L: Im Zeitpunkt des Entstehens einer konkreten Rechtsgutsgefährdung oder im Zeitpunkt des Kontrollverlusts über das weitere Geschehen Rechtswidrigkeit Schuld Insbesondere: Zumutbarkeit des Eingreifens Absehen von Strafe wegen untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand Strafmilderung wegen untauglichen Versuchs Strafmilderung/Absehen von Strafe wegen Rücktritts oder tätiger Reue (Art.
FAQ Wann beginnt ein Versuch? Was ist vor dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat zu prüfen? Nach welcher Formel beschreibt die sogenannte Feuerprobentheorie die Grenze, ab der das unmittelbare Ansetzen beginnt? Verwandte Themen Vorbereitung | Tatentschluss Links → BGH NStZ 2001, 475: Unmittelbares Ansetzen ( Stromfalle) → Stefan Spielmann: Der bedingte Tatentschluss und die Vorbereitungshandlung (2005) | → Karl-Heinz Vehling: Die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch (1992) | · · · Strafrecht Definitionen > Versuch > Unmittelbares Ansetzen | Vorbereitung | Tatentschluss | Rücktritt vom Versuch | Vollendung | Beendigung | © Jan Knupper | Impressum
Anmerkung 2: In der Geschichte gelang es dem Täter nicht, die Tür zu öffnen, weil damit dargestellt werden soll, dass dies zwar augenscheinlich ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs ist, man für die Bejahung eines solchen aber immer auch ein unmittelbares Ansetzen benötigt. Probleme: 1. "Definition des unmittelbaren Ansetzens? " 2. "Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens bei unechtem Unterlassensdelikt? " 3. "Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft? " 4. "Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens bei mittelbarer Täterschaft? " Rechtstipps zum Thema "Unmittelbares Ansetzen" & "Strafrecht"
Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 – 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 364 f. ; Beschlüsse vom 24. Juli 1987 – 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 9 und vom 20. September 2016 – 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86) BGH, Beschl. v. 29. 5. 2018 - 1 StR 28/18 Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis Kommentar schreiben