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Die Untersuchung ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine schulärztliche Aufgabe, die von den Kreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmen ist. Nach § 18 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - Gesundheitsdienst-Gesetz ( GDG) werden Kosten hierfür nicht erhoben. Quelle: Schreiben des MB W FK (III 521) v. 28. 01. 04
zurück Früherkennung und Frühintervention (F+F) zielen darauf ab, Kinder und Jugendliche in anspruchsvollen Lebenssituationen in ihrer Entwicklung und gesellschaftlichen Integration zu unterstützen. Gefährdungen können etwa Missbrauch und häusliche Gewalt, Drogen- sowie Alkoholprobleme von Jugendlichen sein. Früherkennung bezeichnet das frühzeitige Wahrnehmen von Belastungen und Anzeichen einer möglicherweise beeinträchtigten psychosozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch ihre Bezugspersonen. Darauf folgt gegebenenfalls eine professionelle Einschätzung durch Fachpersonen und/oder Fachstellen. In der Frühintervention entwickeln Fachleute gemeinsam mit den als gefährdet erachteten Kindern und Jugendlichen sowie ihren Bezugspersonen unterstützende Massnahmen und setzen diese um. Rechtsgrundlage drogentest schule lerntafel. Viele Gemeinden und Schulen haben mittlerweile F+F-Projekte lanciert. Meist sind verschiedene Akteure wie Lehrerschaft, Schulleitung, Sozialarbeit, schulpsychologische Dienste oder die Jugendanwaltschaft involviert.
Die Schulbehörden unterstützen Maßnahmen an den Schulen, die der Suchtprävention dienen. Suchtprävention geht im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule von einem ursachenzentrierten, ganzheitlichen Ansatz aus. Darf eine Schule einen Drogen Test bei einem Schüler machen? (Recht). Sie setzt sich mit den Ursachen von Sucht auseinander, zeigt gesellschaftliche und individuelle Bedingungen für süchtiges Verhalten auf und weist auf den Zusammenhang zwischen Suchtmittelkonsum und Konfliktsituation hin. Die Suchtprävention basiert auf einem erweiterten Suchtbegriff, der sowohl substanzbezogene Süchte als auch handlungsbezogene Süchte beinhaltet. Sie soll dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler sich den alltäglichen Lebensanforderungen stellen können, konflikt- und kommunikationsfähig und zu einem auf Respekt und Achtung gegründeten Umgang mit ihren Mitmenschen bereit sind. Die suchtpräventiven Strukturen bieten allen Beteiligten (Schulleitung, Kollegium, Eltern, Schulsozialarbeit, nicht-pädagogisches Personal, Schülerinnen und Schüler) einen verlässlichen Rahmen.
Der Konsum von Suchtmitteln im Kindes- und Jugendalter ist ein weit verbreitetes Phänomen. Im Jugendalter ist die Risiko- und Experimentierfreude besonders stark ausgeprägt und das Austesten von Grenzen spielt eine wichtige Rolle. Jugendliche konsumieren Suchtmittel, um Glücksgefühle zu erleben, sich zu entspannen, im Freundeskreis »mitzuhalten«, aber auch um Belastungen und Probleme in der Schule, der Familie oder dem Freundeskreis zu vergessen. Gleichzeitig existieren aber auch Schutzmechanismen, die verhindern, dass aus Probieren oder Experimentieren regelmäßiger Konsum wird oder die dazu führen, dass kaum oder überhaupt nicht konsumiert wird. Prävention zur Förderung dieser Schutzmechanismen bereits im Kindes- und Jugendalter ist daher von großer Bedeutung, um den Einstieg in den Konsum suchtbildender Stoffe zu vermeiden oder hinauszuschieben und Probierkonsum zu reduzieren. Suchtprävention ist ein pädagogischer Auftrag der Schule im Rahmen des § 1 Abs. 2 des Schulgesetzes. Recht und Strafe - Keine Macht den Drogen. Daraus ergeben sich Aufgaben für jede Schulleitung, jede einzelne Lehrkraft und für jede einzelne Schule.
Auch routinemäßiger Drogentest durch Arbeitgeber unzulässig Unzulässig ist auch die Durchführung routinemäßiger Blutuntersuchungen, mit denen vorbeugend festgestellt werden soll, ob im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer alkohol- oder drogenabhängig sind. Konsequenzen bei begründetem Verdacht des Alkoholmissbrauchs Weigert sich aber der Arbeitnehmer bei begründetem Verdacht auf eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses, einer Alkoholkontrolle zuzustimmen, so kann der Arbeitgeber Konsequenzen ergreifen, insbesondere eine Abmahnung oder aber in schweren Fällen auch eine Verdachtskündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer den Verdacht nicht selbst durch einen objektiven Alkoholtest entkräftet. Alkoholverbot am Arbeitsplatz: Betriebsrat bestimmt mit Sollen im Betrieb Regelungen zur Überwachung eines betrieblichen Alkoholverbots eingeführt werden, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten. Schulverweis - Wie können Eltern dagegen vorgehen. FAZ online vom 22. 8. 2013