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Die IHK Schleswig-Holstein ist außerdem bei der Suche nach international tätigen Rechtsanwaltskanzleien und Steuerberatern im In- und Ausland behilflich.
Die Meldepflicht sei "sehr weitgehend ausgestaltet", wurde beklagt. Die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (BT-Drs. 18/2877) erhobene Forderung nach einer Bundessteuerverwaltung lehnte die Steuerberaterkammer ab. Das sei keine Lösung des Problems. Gewerkschaften stimmen Neuregelung zu Zustimmung für die Neuregelung gab es dagegen vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), der das Instrumentarium als "tauglich" bezeichnete, um wirtschaftliche Beteiligungen in Drittstaaten erfassen zu können. Die Anwendung nur auf Drittstaaten zu beziehen, könne jedoch problematisch sein, so der DGB. Die Regelung müsse flächendeckend angewendet werden. Für die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) handelt es sich bei Panama nur um "die Spitze des Eisbergs". Angaben zu geschäftsbeziehungen ins ausland die. Wie der DGB plädierte auch die DSTG dafür, die Regelung nicht nur auf Drittstaaten anzuwenden. Unterschiedliche Sichtweise zur Abschaffung des Bankgeheimnisses Die DSTG begrüßte in der Anhörung ausdrücklich die geplante Abschaffung des § 30a AO (Bankgeheimnis), während Banken- und Unternehmensverbände in ihren Stellungnahmen dagegen protestierten.
Kfr. "; der Ort seiner Handelsniederlassung; das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma im Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) - (§§ 125 a, 177 a HGB) Die Geschäftsbriefe der Gesellschaften müssen die Firmierung in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut; die Rechtsform (OHG oder KG); den Sitz der Gesellschaft; das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, enthalten.
Dennoch ist es nach dem EuGH für eine Ausrichtung des Angebotes auf einen bestimmten Mitgliedstaat erforderlich, das der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass er Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern gerade dieses Mitgliedstaates herstellen will. Es sei demnach im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war. Zu solchen Anhaltspunkten zählen nach dem EuGH aber gerade nicht, die Angabe der elektronischen oder geografischen Adresse des Gewerbetreibenden auf einer Website, noch die seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl.