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2. Anforderungen an das Leistungsvermögen Die Anforderungen an das Leistungsvermögen für Bewerber oder für Inhaber von Fahrerlaubnissen sind dem Kapitel 2. 5 der Begutachtungs-Leitlinien "Kraftfahrereignung" zu entnehmen, das in Kopie beigefügt ist. Fahrerlaubnisse der Klassen D, D1, DE und D1E sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gehören der Gruppe 2 an. Anforderungen an das Leistungsvermögen Bei dieser Gruppe gelten die erhöhten Anforderungen insoweit, als in Abänderung zu Ziff. 4. 1 des Runderlasses vom 23. 12. Stadt Gevelsberg. 1998 in der Mehrzahl der eingesetzten Testverfahren der Prozentrang 33 - gemessen an altersunabhängigen Normwerten - erreicht oder überschritten werden muss, dass aber der Prozentrang 16 in den relevanten Verfahren ausnahmslos erreicht sein muss. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn in einzelnen Untertests bei Abweichungen nach unten Kompensationsmöglichkeiten gegeben sind. Andererseits muss sichergestellt werden, dass eine Mängelkumulation in den angewendeten Verfahren ausgeschlossen ist und/oder weitere sensorische, motorische oder intellektuelle Leistungsbeeinträchtigungen oder auch Fehleinstellungen in nicht mehr tolerierbarem Umfang hinzutreten.
Anlage: – 1 – Bewerber um die Erteilung von Fahrerlaubnissen der Klassen D, D1, DE, D1E und von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung haben u. a. Leistungstests nach Nr. 2 der Anlage 5 FeV durchzuführen. Das gleiche gilt für Bewerber um die Verlängerung der o. Fahrerlaubnisse ab Vollendung des 50. bzw. 60. Lebensjahres. Die für diese Leistungstests eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sein. Gemeinde Neu Wulmstorf. Hinsichtlich der Anwendung dieser Leistungstests ist folgendes zu beachten: 1. Testsysteme Wegen der bei den Begutachtungsstellen für Fahreignung verwendeten Leistungstests wird auf die bereits mit Runderlass vom zember 1998 versandte Liste hingewiesen. Im übrigen müssen die Anbieter bzw. Autoren/Hersteller der Tests gegenüber den Anwendern nachweisen, dass ihre Tests nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sind. Ggf. sind dazu entsprechende Gutachten über die Bewertung der Testsysteme beizubringen.
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