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Sie sehen, dann kann eine Unterschrift auf dem Arbeitszeitnachweis ein nützlicher Trumpf sein.
2. 1 Einschränkungen der Aufzeichnungspflichten durch Rechtsverordnungen 2. 1. 1 Mindestlohnaufzeichnungs-Verordnung (MiLoAufzV) Diese Aufzeichnungsverordnung sieht vor, dass ein Arbeitgeber, soweit der Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt ist, diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und er sich seine tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilt seiner Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 MiLoG genügt, wenn für diese Arbeitnehmer nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit ist hierbei genauso definiert, wie nach der Mindestlohnmeldeverordnung. Minijob-Zentrale - Mindestlohn. Dies ist damit nu... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Denn ohne diese Aufzeichnungen verstoßen Sie gleich doppelt gegen geltendes Recht. Einmal gegen die Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz und dann auch noch gegen die Geringfügigkeitsrichtlinien. Arbeitszeitaufzeichnungen für Minijobber- wer muss aufzeichnen? Nachweispflichtig bei einer Prüfung ist der Betrieb. Die Führung der Stundenzettel kann aber – und das ist die Regel – durch den Minijobber selbst durchgeführt werden. Sie müssen aber dafür sorgen, dass Sie im Betrieb die Arbeitszeitaufzeichnungen zeitnah – das heißt spätestens sieben Tage nach der tatsächlichen Arbeitsleistung – zur Verfügung haben. Falls Sie eine elektronische Zeiterfassung auch für Ihre Minijobber haben, sollte dies kein Problem sein. Mindestlohn: Neue Dokumentationspflicht bei Minijobs - BtDirekt | Themen für Berufsbetreuer. Sofern Ihre Minijobber aber nicht in der elektronischen Zeiterfassung geführt werden, sollten Sie manuelle Stundenzettel führen (lassen) und diese regelmäßig einsammeln. Auch wenn laut Mindestlohngesetz die Vorgabe besteht spätestens nach sieben Tagen die Stundenzettel parat zu haben, hat es sich in den meisten Betrieben etabliert, die Stundenzettel monatlich (zur Lohnabrechnung) einzusammeln.
Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 1 MiLoG erweiterte Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten geregelt. Bereits bisher gelten neben tarifvertraglichen bzw. arbeitsrechtlichen Aufzeichnungsvorschriften (z. B. § 2 NachwG) die Beitragsverfahrensordnung für die Sozialversicherungsaufzeichnungspflichten des Arbeitgebers, mit denen die zutreffende Ermittlung des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden muss. [1] Das Mindestlohngesetz enthält Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in den genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen des § 2a SchwarzArbG oder nach § 8 Abs. 1 SGB IV (Minijobber und kurzfristig Beschäftigte) beschäftigen. Diese treffen grundsätzlich folgende Aufzeichnungspflichten für Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit: Arbeitgeber müssen spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer/innen aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufbewahren.