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Erfahren Sie mehr zu Heilmitteln. Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Hilfsmittelkosten, z. für Schuheinlagen, Gehhilfen, Rollstühle, Hörgeräte, Inkontinenzartikel (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro je Hilfsmittel). Kostet das Hilfsmittel unter 5 Euro, ist der tatsächliche Preis zu zahlen. Besonderheiten Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch (z. Zuzahlung bei physiotherapie der. Einmalwindeln bei Inkontinenz) ist die Zuzahlung auf 10 Prozent pro Packung und maximal 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf beschränkt. Bei einigen Hilfsmitteln kann zusätzlich zur Zuzahlung ein Eigenanteil fällig werden. Erfahren Sie mehr zu Hilfsmitteln. Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Euro pro Behandlungstag bei einer ambulanten oder stationären Anschlussheilbehandlung. Besonderheiten Die Zuzahlung muss für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr geleistet werden (die vorangegangene Krankenhauszuzahlung wird angerechnet). Erfahren Sie mehr zur Anschlussheilbehandlung (AHB). Die Höhe der Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten pro Behandlungstag (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro), jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Therapie.
Liebe Patientin, lieber Patient, für Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) besteht eine gesetzliche Zuzahlungspflicht für gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Betrag beinhaltet 10 Euro pauschal je Verordnung und 10 Prozent des Rezeptwertes. Zuzahlung und Befreiung - Physiotherapie Gorm Larsen. Neuerungen hierzu: Die Zuzahlung ist am Tag der ersten Behandlung für die gesamte Behandlungsserie fällig! Sollte die Zuzahlung nicht am ersten Behandlungstag entrichtet werden, muss die Praxis den Patientinnen und Patienten ab dem zweiten Behandlungstag schriftlich an die Zuzahlung – mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen – erinnern. Sofern die Zuzahlung geleistet wurde, erhält die Patientin oder der Patient darüber eine Quittung. Auf der Quittung wird zudem auf den Erstattungsanspruch bei zu viel entrichteter Zuzahlung hingewiesen. Kinder und Jugendliche bleiben weiterhin von der Zuzahlung befreit. Wichtiger Hinweis: Heilmittelpraxen sind gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlung für die gesetzlichen Krankenkassen einzuziehen.