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Nun behauptet der Nachbar es g... 30. 9. 2019 von RA Gero Geißlreiter Im Rahmen eines Neubaus in Nrw mussten aufgrund der genehmigten Gesamtanschüttung des Grundstücks um 80cm (Entwässerungsniveau) an einer Seite L-Stein... Einfriedung Guten Tag Es geht um Nachbarschaftsrecht BW Folgende Situation: Unser Grundstück wurde mittels 1, 10m hoher Mauer gegen das Nachbargrundstück abges... 21. 2006 von RA Guido Matthes Hallo, folgender Sachverhalt. Wir wohnen im EG eines Mehrfamilienhauses in Baden Württemberg. Das Nachbargrundstück (gehört zur gleichen Gemeinscha... Kosten 23. 2. 2015 Vor Baubeginn möchte ich mich versichern, ob ich das Zusammenspiel von HBO und Nachbarschaftsrecht richtig verstanden habe.... Stützmauer auf Grundstück? (Recht, bauen, Mauer). Situation: Auf eine... Zaun Ich wohne in Baden-Württemberg und unser Nachbar, dessen Grundstück höher liegt (an der Grenze ca. 30-40cm und im durchschnttlichen Grundstücksniveau... von RA Andreas Schwartmann Sehr geehrte Damen und Herren, Vor 6 Jahren bauten wir in Bayern ein Haus in der hinteren Grundstücksgrenze hat der Nachbar sein Grunds... 28.
Und der Nachbar hilft uns mal schnell, wenn irgendetwas zu machen ist, wozu man Kraft braucht...
Hallo zusammen, Wir haben ein Problem mit unserem haben vor gut zwei Wochen mit unserem Bau begonnen und haben direkt Zufahrt Carport und Terrasse Schottern und verdichten lassen (50cm Boden ausgehoben und 30 cm Schotter aufgefüllt). Jetzt verlangt unser Nachbar das wir L Steine setzen MÜSSEN, damit der Druck von unserem Grundstück zu ihm abgefangen wird. Da wir uns aber an die Höhe im B-Plan gehalten haben und der Nachbar Ca 1, 5 m tief ausgeschachtet hat für seine Garage inkl. Zufahrt fühle ich mich nicht dafür Verantwortlich dort etwas zu bauen. Meine Frage ist halt. Wie ist die Rechtslage bei solch einem Fall? Da uns der Nachbar schon Versucht, uns unter Druck zu setzen. Der Umstand, dass ihr euch an den Bebauungsplan und die Höhenkartierung gehalten habt, ändert per se nichts daran, dass ihr bei Aufschütten und somit einer Geländeveränderung ggfs. haftet, wenn es zu Schäden durch Abrutschen oder durch die seitliche Krafteinwirkung beim Anrainer kommt. Stützmauer des Nachbarn - Nachbarschaftsrecht - frag-einen-anwalt.de. Das nämlich ist dadurch keineswegs legitimiert oder abgegolten.
Wobei mir da der Spruch einfällt: "Wer zahlt, schafft an! " bzw. hier umgekehrt: "Wer anschafft (baut), der zahlt". #6 das mit dem zitieren übe ich noch, aber das wird auch noch #7 Wie schon geschrieben - die Nachbarn haben nicht gefragt und einfach einen Zaun gebaut. Wenn die dafür Geld hätten haben wollen, hätten sie schon vorher mit uns reden müssen. Außerdem verläuft der Zaun entlang unserer Zufahrt, da müssten wir jetzt nicht unbedingt einen haben. Nur ein kleiner Teil des Zaunes grenzt den Garten der Nachbarn zu unserem Hof ab - da hätte man über Kostenbeteiligung schon verhandeln können. Hätten wir uns auch nicht gesperrt. ᐅ Stützmauer zum Nachbarn auf Grenze. Aber nun ist es so wie es ist - und ich habe nicht gemerkt, dass deshalb die Stimmung schlechter wäre. Zu den anderen Nachbarn haben wir sogar eine Gartentür - das klappt natürlich nur, wenn die Chemie stimmt. In unserem Fall klappt es seit fast 2 1/2 Jahren sehr gut. So können die Kinder abkürzen, wenn sie von der Schule kommen und ich kann auf dem kurzen Weg zu denen, wenn ich deren Haustiere im Urlaub versorge.
Sehr geehrter Fragesteller, ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt: Frage 1. Gilt hier das Gewohnheitsrecht dieser Grenzbebauung? Oder kann die Mauer rückgebaut werden zwecks Entwässerung? Nein, für Gewohnheitsrecht ist hier keine Notwendigkeit und kein Platz, da es gesetzliche Regelungen gibt. Der Nachbar ist verpflichtet, für die Standsicherheit des Grundstücks zu sorgen, sprich die Mauer zu errichten und zu unterhalten. Das ergibt sich aus §§ 903 ff. BGB, da es in Bremen kein spezielles Nachbarrechtsgesetz gibt. Da die Erhöhung von Seiten des Nachbarn ausging und es notwendig ist, den Hang zu sichern, ist er dafür verantwortlich. Er muss daher auch für die Einhaltung der Vorschriften des Deichverbandes sorgen. Ich gehe dabei davon aus, dass Sie damals nicht zugestimmt haben, dass eine gemeinsame Grenzanlage errichtet wird. Dann könnten sonst die Vorschriften des § 921 BGB mit einer eventuellen einvernehmlichen Kostenteilung greifen. Kann verlangt werden das die gemeinschaftliche Entwässerung alleine auf meinem Grundstück stattfinden muss da die Stützmauer ja den Grenzbereich blockiert?
Damit ist das daneben liegende Grundstück geschützt. Genaue Auskunft kann aber die Behörde erteilen, die auch die Rechtmäßigkeit des Schuppens bestätigt hat. Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit. Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche mit Empfehlung Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.
2014 | 14:59 Vielen Dank für die Antwort cobold64 Ich habe folgendes in der Bauordnung bzw. Niedersächisches Nachbarschaftsrecht gelesen und kann dies nicht richtig einordnen: "Ist das Gelände künstlich angeschüttet, hat also der Nachbar sein Grundstück erhöht und gehen von der Stützmauer "Wirkungen wie von Gebäuden" aus, so wird eine Abstandspflicht ausgelöst. " Die Stützmauer hat eine länge von ca. 25 m und eine Höhe von 90 cm. Zudem wurde ein Gelände von ca. 1. 100 m² aufgeschüttet. Löst diese Mauer oder wegen der Größe der Aufschüttung eine Abstandspflicht aus oder nicht. # 3 Antwort vom 20. 2014 | 07:40 Von Status: Lehrling (1947 Beiträge, 1498x hilfreich) In NRW beginnt 'die gebäudegleiche Wirkung' eines Bauwerks an der Grenze ab einer Höhe von 2 Metern. Das wird in Niedersachsen nicht viel anders sein, denn sonst müßten ja alle 1, 80 Meter hohen Sichtschutzzäune einen Grenzabstand von 3 Metern einhalten. # 4 Antwort vom 20. 2014 | 19:49 Von Status: Praktikant (861 Beiträge, 745x hilfreich) Guten Abend, Abgrabungen und Aufschüttungen unterliegen grundsätzlich einer Genehmigungspflicht.