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Femgericht (mhd. vemedinc; v. mndd. veime = Verurteilung, Strafe; auch vrigedinge, vrigerihte, vristuol = Freigericht; mlat. iudicium iniuriarum). Seit dem 13. Jh. nachweisbare Bezeichnung für Gerichte, die im Zuge der Landfriedensbewegung Kapitalverbrechen wie Raub, Brand, Mord, Vergewaltigung, Fälschung, Meineid und Kirchenfrevel ahndeten. Den Charakter einer Sondergerichtsbarkeit verdankten die Femgerichte ihrer Nähe zum ® Notgericht. Von besonderer Bedeutung waren die westfälischen Femgerichte, die in der Nachfolge alter gräflicher und vogteilicher Gerichtsamkeiten standen und ihre Tradition auf Karl d. Gr. zurückführten. Sie hatten als beinahe einzige Gerichtsart des SMA. Gericht – Mittelalter-Lexikon. an der königlichen Bannleihe festgehalten und beanspruchten von daher besondere reichsgerichtliche Befugnisse. Oberster Gerichtsherr, als Statthalter des Königs, war seit der Regierungszeit Karls IV. der Erzbischof von Köln in seiner Eigenschaft als Herzog von Westfalen. Die Femgerichtsbarkeit war in mehrere "Freigrafschaften" unterteilt, die sich wiederum in mehrere "Freistühle" gliederten.
Sma. Quellen kennen den Begriff des Notgerichts zur sofortigen Verurteilung und Hinrichtung eines handhaften Übeltäters. Das dörfliche Niedergericht (Dorfgericht), basierend auf dem grundherrschaftlichen ® Hofrecht und anfangs an den Haupthof des Grundherrn gebunden, tagte unter dem Vorsitz des Vogtes oder – bei dessen Abwesenheit – auch unter dem des ® Bauermeisters (des burmeisters, heimbürgen oder schultheizen). Als Urteiler fungierten Geschworene aus der Dorfgenossenschaft. Es trat jährlich dreimal zusammen und behandelte minderschwere Fälle wie Feldfrevel, kleinen Tagesdiebstahl, unrecht Maß und Gewicht, Beleidigung, Schuldsachen und leichte Körperverletzung. In den Gebieten der dt. Ostkolonisation waren die Gründungsdörfer von Anfang an Gerichtsgemeinden. Gericht im mittelalter 4. – Vom Dorfgericht zu unterscheiden ist das Bauergericht (budinc, heimdinc), das unter dem Vorsitz des Bauermeisters (heimbürgen) ausschließlich Gegenstände der Dorf- und Flurordnung behandelt. (Das ® Märkerding wird als Spätform des Bauergerichts angesehen. )
Die Hölle ist gemäß mittelalterlicher Vorstellung für diejenigen Menschen bestimmt, die schwere Sünden begangen haben. Auch die nicht-christlichen antiken Religionen kannten unwirtliche Totenreiche. Das mittelalterliche Höllenbild beruhte allerdings im Wesentlichen auf den beiden neutestamentlichen Totenreichen Hades und Gehenna. Beide Totenreiche werden mit Qualen in Verbindung gebracht, wobei die Qualen nicht weiter ausgeführt werden. ᐅ GEISTLICHES GERICHT IM MITTELALTER – Alle Lösungen mit 4 Buchstaben | Kreuzworträtsel-Hilfe. Hat die Gehenna als finsterer Ort mit lodernden Flammen tatsächlich den Charakter einer qualvollen Hölle, so handelt es bei dem Hades nicht nur um einen Strafort, sondern auch um einen Aufenthaltsort aller Toten, der laut der Offenbarung des Johannes (20, 13-15) letztendlich im Feuerpfuhl vernichtet wird. Die grausigen mittelalterlichen Ausschmückungen der Hölle wurden wohl von der vermutlich um 135 n. Chr. entstandenen, nicht-biblischen Apokalypse des Petrus entscheidend beeinflusst. Das Schreckliche scheint in den folgenden Jahrhunderten die Fantasie beflügelt zu haben.
Im Frühmittelalter setzte sich das Gericht aus der Versammlung aller waffenfähigen Männer zusammen. Zur Zeit Karls des Großen dagegen existierten schon die Richter- und Schöffenämter. Dabei war der Kaiser selbst nicht an menschliches Recht gebunden, sondern als Quelle aller Gerichtsbarkeit jedermanns Richter über Hals und Hand. Das Gericht trat dreimal im Jahr ungeboten zusammen, d. h., alle Adligen, Bürger oder Dörfler hatten die Pflicht, ohne Aufforderung zu diesen Terminen bei ihren speziellen Gerichten zu erscheinen. Daneben gab es noch sechsmal im Jahr gebotene Gerichtstage, zu denen die Adligen, Bürger oder Dörfler aufgerufen werden mußten. Die Gerichtshandlungen, die nie an Feiertagen stattfinden durften, währten vom Sonnenaufgang bis zum Mittag. Gericht, Richter und Schöffen – kleio.org. Den Vorsitz hatte ein Richter, der das Urteil der 12 Schöffen verkünden mußte. Symbolisch wurde bei dieser Verkündung der Richterstab zerbrochen und die Stücke vor die Füße des Angeklagten geworfen. Auf die Vollstreckung des Urteils hatte ebenfalls der Richter zu achten.