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2015 - S 19 KR 1129/13 Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - keine Begrenzung des … LSG Sachsen, 17. 04. 2013 - L 8 SO 84/11 Sozialhilfe: Auch Schwerbehinderte erhalten keine Sozialhilfe zur Finanzierung … LSG Niedersachsen-Bremen, 31. 01. 2017 - L 8 SO 114/14 LSG Nordrhein-Westfalen, 20. 2011 - L 16 KR 32/09 Krankenversicherung SG Speyer, 18. 09. 2015 - S 19 KR 509/14 Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - keine Begrenzung des … LSG Baden-Württemberg, 15. 2012 - L 5 KR 6011/09 LSG Nordrhein-Westfalen, 20. 2011 - L 16 KR 33/09 Krankenversicherung LSG Baden-Württemberg, 25. 2017 - L 11 KR 4318/16 SG Detmold, 28. Produkte | GKV-Hilfsmittelverzeichnis. 2011 - S 5 KR 614/10 Krankenversicherung
Dies genüge, um die Notwendigkeit der Versorgung mit dem Hilfsmittel bzw. dem Zubehör zu begründen. Solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne eines Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht sei, könne die Versorgung mit einem fortschrittlicheren Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend. Maßgebend sei, ob das Hilfsmittel (bzw. das Zubehör) deutliche Vorteile gegenüber der von der Krankenkasse gewährten Versorgung biete. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Auch der Einwand der beklagten Krankenkasse, für die Sicherheit des Transports sei das Beförderungsunternehmen zuständig, greife nicht durch. Entscheidungen zum Hilfsmittelbereich Rollstühle | REHADAT-Recht. Dies gelte auch, soweit derartige Transporte zur Schule in Fahrzeugen des Heimträgers oder eines Behindertendienstes durchgeführt würden. Da das Kraftknotensystem nicht am Pkw, sondern ergänzend (am Rollstuhl) ansetze, mithin an dem Hilfsmittel, das grundsätzlich zu gewähren ist, umfasse der Versorgungsanspruch auch das Kraftknotensystem am Rollstuhl.
Den Fahrdienst dorthin bestreiten verschiedene Fuhrunternehmen im Auftrag unseres zuständigen Bezirksamtes. Für Privatfahrten nutzen wir den in Berlin zur Verfügung stehenden Sonderfahrdienst (SFD), welcher von einem größeren Kreis von Fuhrunternehmen unter dem Dach der Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG (WBT) bestritten wird. Zudem nutzte mein Großvater den Sonderfahrdienst, verunglückte durch unzureichende Sicherung bei einem an sich kaum gefährlichen Bremsmanöver und verstarb drei Monate später durch die Wirkung der Bettlägerigkeit im Alter von 101 Jahren. Das letzte Beispiel zeigt die Brisanz des Themas. Durchschnittliche Menschen überstehen kleine Blessuren meist ohne dauerhafte Schäden. Kostenübernahme für Rollstuhlzubehör. Schwerstbehinderte verletzen sich in der selben Situation oft stärker, können aber weniger gut behandelt werden. Geistig Behinderten ist oft das Stillhalten bei der Behandlung schon nicht vermittelbar, manche Grunderkrankungen verbieten eine Narkose, die Knochenstruktur lässt das Einbringen von Implantaten nicht zu.
RECHT/643: Sicherer Transport durch "Kraftknoten" (Selbsthilfe) Selbsthilfe - 1/2009 RECHT & SOZIALES Sicherer Transport durch "Kraftknoten" Krankenkasse muss Kosten übernehmen Das Landessozialgericht (LSG) Mainz hat entschieden, dass behinderte Kinder, die in einem Kraftfahrzeug nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden können und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht auf einen solchen Transport angewiesen sind, Anspruch auf einen sogenannten "Kraftknoten" haben. Bei dem Kraftknoten handelt es sich um ein Rollstuhlrückhaltesystem. Bei dem Kraftknoten werden am Rollstuhlrahmen sogenannte Schlosszungen verschraubt, die eine Befestigung der Gurte des im Fahrzeug angebrachten Rollstuhlrückhaltesystems ermöglichen. Der Rollstuhl kann so wesentlich sicherer als mit herkömmlichen Rückhaltesystemen transportiert werden. In dem der Klage zugrunde liegenden Fall ging es um einen familienversicherten jungen Mann, der mit einem Aktivrollstuhl und einem Elektrorollstuhl versorgt ist.
Wie in allen anderen Bereichen der Leistungsgewährung der Gesetzlichen Krankenversicherung müssten die Leistungen nach § 33 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürften das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (X 12 Abs. 1 SGB V). Der ärztlich verordnete Kraftknoten stelle ein Zubehör zu dem vorhandenen Elektrofahrstuhl des Klägers dar. Die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein solches Zubehör stimmen mit dem Anspruch auf das Hilfsmittel selbst überein. Der Kraftknoten sei auch erforderlich, um beim Kläger die bereits bestehende Behinderung innerhalb des durch § 33 SGB V geregelten Rahmens auszugleichen. Gegenstand des Behindertenausgleichs seien zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet seien, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen. Der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck des Behinderungsausgleichs umfasse aber auch solche Hilfsmittel, welche die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen.
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