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Im Pflegealltag kann es schnell zu Unfällen kommen, die erhebliche Schäden nach sich ziehen. Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit kann ausreichen, um die Verletzung eines Patienten herbeizuführen oder sein Eigentum zu beschädigen. Oftmals ist die Beseitigung der Schäden mit hohen finanziellen Aufwendungen verbunden, gerade wenn es sich um gesundheitliche Schäden handelt, die eine teure Heilbehandlung erforderlich machen. Daneben besteht häufig ein Schmerzensgeldanspruch. Als haftende Personen kommen vor allem der Pflegedienstinhaber, die Pflegedienstleitung und die eingesetzte Pflegekraft in Betracht. Insofern stellt sich die Frage, wer für den Ersatz der Schäden aufzukommen hat, wenn es im Rahmen der Pflege zu einem Unfall am Patienten gekommen ist. Hinsichtlich der Haftung sind insoweit verschiedene Konstellationen zu unterscheiden Fall 1: ohne Fahrlässigkeit Sowohl die vertragliche Haftung nach § 280 Abs. Haftungsrecht in der Pflege. 1 BGB als auch die deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB, die bei Pflegeunfällen in Betracht kommen, setzen für einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld das Vorliegen mindestens leichter Fahrlässigkeit voraus.
Für den Arbeitnehmer könnte ein moralisches Dilemma entstehen, da er nun auch Haftungsschutz genießt, wenn er grob fahrlässig handelt. Einen Anreiz, sich auch dann noch auf dem neusten Stand des Wissens zu halten, könnte für den ein oder anderen dann möglicherweise nicht mehr gegeben sein. Vor dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung müssen drei wesentliche Dinge geprüft werden. Erstens: Besteht bereits eine Berufshaftpflichtversicherung über den Träger? Zweitens: Ist die grobe Fahrlässigkeit inkludiert? Denn einige Versicherer schließen diese ausdrücklich aus. Und drittens: Deckt die Versicherung auch Schäden ab, die im Rahmen der Übernahme von ärztlichen Tätigkeiten entstehen? Was kann ich als Pflegekraft tun, wenn ich der Meinung bin, dass die Patientensicherheit aufgrund der Personalsituation gefährdet ist? Natürlich kann die Pflegekraft zum Mittel der Überlastungs- beziehungsweise Gefährdungsanzeige greifen. Zivilrechtliche haftung pflege. Allerdings hat diese seit dem sogenannten 88-Betten-Urteil zivilrechtlich keine Relevanz mehr.
Bei leichter Fahrlässigkeit handelt es sich um geringfügige, leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten bzw. bloße Unachtsamkeiten wie z. das versehentliche Herunterwerfen eines Wasserglases in der Hektik. Es handelt sich hierbei um Vorfälle, die jedem mal passieren können. 2. Mittlere Fahrlässigkeit: Bei Vorliegen mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Z. : Die Pflegekraft trägt ein Drittel und der Pflegedienst zwei Drittel des Schadens. Hier kommen Pflichtwidrigkeiten in Betracht, die sich im Bereich zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit bewegen. Für die Bildung einer konkreten, individuellen Haftungsquote werden die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt. Haftungsrecht in der Intensivpflege - „Strafrechtlich gilt: Es haftet immer derjenige, der es tut". 3. Grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz Bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der den Schaden verursachende Arbeitnehmer grundsätzlich selbst. Grobe Fahrlässigkeit meint hierbei, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde.
Dies ist der Fall, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und wenn das nichtbeachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Um das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer, der im Auftrage seines Arbeitgebers tätig wird, zu begrenzen, nimmt das Bundesarbeitsgericht jedoch Höchstgrenzen für die Haftung bei sehr hohen Schäden an. Häufig wird sich hierbei an einem Bruttomonatsgehalt bei mittlerer Fahrlässigkeit und bis zu drei Bruttomonatsgehältern bei grober Fahrlässigkeit orientiert. Nur bis zu diesem Betrag haftet der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber. Fall 2: Fahrlässigkeit Der Pflegedienst haftet dem geschädigten Patienten gegenüber nicht nur für das Verschulden seiner Mitarbeiter, sondern auch, wenn er selbst mindestens leicht fahrlässig den Schaden (mit-)verursacht hat, z. Haftungsfalle Dekubitus: Wer hat den schwarzen Peter?. bei Schäden, die durch die Auswahl erkennbar unqualifizierten Personals entstehen (§ 831 BGB). Die Pflegedienstleitung haftet für Pflegefehler am Patienten, die durch eine andere Pflegekraft entstehen, wenn ihr selbst ein den Schaden (mit-) verursachendes Verschulden angelastet werden kann.
Gerhard H. Schlund hier Über 15. 000 Patienten klagen wegen Behandlungsfehlern Verbraucherschützer fordern Patientenschutzgesetz noch in dieser Legislaturperiode Lesen Sie eine Pressemeldung der AgV/BVZV hier Juristisches Hintergrundpapier des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.