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§ 16c VOB/A - Abschnitt 1 (1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen. Vergaberecht: Irrtum bei Angebotsabgabe führt zu Angebotsausschluss | LUTZ | ABEL. (2) Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise. Die Nummern 1 und 2 gelten auch bei Freihändiger Vergabe. (3) Die aufgrund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in der Niederschrift über den (Er-)Öffnungstermin zu vermerken.
§ 15 VOB/A - Abschnitt 1 (1) Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten. Die Ergebnisse solcher Aufklärungen sind geheim zu halten. Aufklärung des Angebotsinhalts - Lexikon - Bauprofessor. Sie sollen in Textform niedergelegt werden. (2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen, so ist sein Angebot auszuschließen. (3) Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer, wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.
§ 14a VOB/A - Abschnitt 1 (1) Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind die zugegangenen Angebote auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten. Elektronische Angebote sind zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren. (2) Zur Eröffnung zuzulassen sind nur Angebote, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind. (3) Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob der Verschluss der schriftlichen Angebote unversehrt ist und die elektronischen Angebote verschlüsselt sind. Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen im Eröffnungstermin gekennzeichnet. Bietergespräch nach vob em. Name und Anschrift der Bieter und die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose, sowie Preisnachlässe ohne Bedingungen werden verlesen. Es wird bekannt gegeben, ob und von wem und in welcher Zahl Nebenangebote eingereicht sind.
Sachverhalt Dem Beschluss vom 26. 09. 2016 ging bereits ein Beschluss der Vergabekammer vom 29. August voraus, mit dem der öffentliche Auftraggeber von der Vergabekammer verpflichtet wurde, die Wertung der für den öffentlichen Bauauftrag eingegangenen Angebote zu wiederholen und insbesondere bei Feststellung eines anderen Wettbewerbsergebnisses eine erneute Information gemäß § 19 Abs. 1 ThürVgG vorzunehmen. Bietergespräch nach vob den. Bei der dann erneuten Wertung der Angebote kam der öffentliche Auftraggeber zu dem Ergebnis, dass wiederum der ursprünglich vorgesehene Bieter den Zuschlag erhalten sollte. Wie bereits zuvor im Verfahren wurde der vorgesehene Bieter auch um Aufklärung seines Angebotspreises angefragt, allerdings unstreitig nur telefonisch und zudem ohne Gesprächsnotiz des öffentlichen Auftraggebers. Hintergrund dafür war, dass der für den Zuschlag vorgesehene Bieter um ca. die Hälfte von den anderen Angeboten und der Kostenschätzung deutlich abwich. Eine Erklärung des vorgesehenen Bieters erfolgte unter anderem dahingehend, dass der kalkulatorische Ansatz der Einheitspreise auf bereits früher abgeschlossenen ähnlichen Baumaßnahmen beruhe und zudem eine Kostenersparnis durch im Lagerbestand vorhandenes Material möglich sei.
§ 16b VOB/A - Abschnitt 1 (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen. Bietergespräch nach vob datei. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Angebote zuerst geprüft werden, sofern sichergestellt ist, dass die anschließende Prüfung der Eignung unparteiisch und transparent erfolgt. (3) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind nur Umstände zu berücksichtigen, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen (vgl. § 6b Absatz 4).
Über dieses Ergebnis informierte der öffentliche Auftraggeber die Vergabekammer auf Grundlage bzw. aufgrund der Verpflichtung des bereits am 29. August erlassenen Beschluss und zudem darüber, dass die Beschwerdeführerin (zweitplatzierte Bieterin) auszuschließen sei, da diese unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen vorgenommen und nachgeforderte Erklärungen und Nachweise nicht vollständig eingereicht habe, insbesondere sei ein im Leistungsverzeichnis für eine Vergoldung gefordertes Material nicht korrekt angeboten worden. Die Entscheidung Die auf Grundlage des § 19 Abs. 2 und 3 ThürVgG zuständige Vergabekammer des Landes stützt ihre Entscheidung alleine auf die fehlerhafte Prüfung der Angemessenheit des Angebotspreises und auf die fehlerhafte Dokumentation. Insbesondere habe der öffentliche Auftraggeber die Vorschrift des § 14 ThürVgG und § 16d Abs. 2 VOB/A (2012) nicht richtig angewandt bzw. VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Vergabe24. gegen diese Vorschriften verstoßen, weshalb das Vergabeverfahren rechtswidrig und zu beanstanden sei.
(4) Der öffentliche Auftraggeber darf nach § 8c EU Absatz 3 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.