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In diesen Fällen trifft der Unternehmer eine Entscheidung, welche zum Abbau von Arbeitsplätzen führt. Innerbetriebliche Gründe sind zum Beispiel Maßnahmen zur Rationalisierung oder Reorganisation. Der Arbeitgeber darf solche Maßnahmen aufgrund seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit grundsätzlich vornehmen, auch wenn Mitarbeiter bereits in Kurzarbeit sind und Arbeitsplätze wegfallen sollten. Die Gerichte sind hier weniger streng und kontrollieren diese Entscheidung nur sehr eingeschränkt. Beispiel 1: Das Bundesarbeitsgericht hat eine im Anschluss an die Kurzarbeit ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung für wirksam erachtet, bei der durch die Automatisierung eines Arbeitsschritts durch ein technisches Gerät kein Bedarf mehr für die Weiterbeschäftigung des Klägers bestand. Kurzarbeit: Anspruch und Kurzarbeitergeld / 1.3 Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen beim Arbeitnehmer | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Beispiel 2: Ein innerbetrieblicher Umstand ist ebenso anzunehmen, wenn der Arbeitgeber nunmehr von einem dauerhaften Einbruch der Nachfrage ausgeht und deshalb auf Dauer den Betrieb verkleinert (vorstellbar etwa in der Luftfahrt).
Für die aufgrund Kurzarbeit entfallenden Stunden deutet die Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts darauf hin, dass der Arbeitgeber das weggefallene Kurzarbeitergeld weiterhin zahlen, darüber hinaus aber nicht auf den vollen Lohn aufstocken muss. Unklarheiten werden vermieden, indem die Fragen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch die Fragen der Lohnzahlung während der Kündigungsfrist einvernehmlich in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden. Quelle: Benjamin Heinze: Rechtsanwalt in der Erfurter Kanzlei Leese, Hildebrandt, Esser Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Daher wird in aller Regel der Wechsel in die Kurzarbeit befristet werden müssen. Das Arbeitsgericht Stuttgart ist der Auffassung, dass sogar eine fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit möglich ist. In welchen Fällen dies möglich ist, bleibt aber eine Frage des Einzelfalls. 6. Fazit • Während der Kurzarbeit gilt der gewöhnliche Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist daher nicht ausgeschlossen. • Für eine betriebsbedingte Kündigung muss der Arbeitgeber allerdings darlegen, dass sich die Umstände seit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld geändert haben. • Nach Ausspruch der Kündigung wird kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt. Kündigung während Kurzarbeit - Voraussetzungen & Co. | WiMa. Zurzeit herrscht daher noch Rechtsunsicherheit, in welcher Höhe der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist weiterzubezahlen ist. • Das Arbeitslosengeld ist infolge der Kurzarbeit grundsätzlich nicht verringert. • Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch einen Aufhebungsvertrag abschließen. In jedem Fall sollte aber ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.
So ist z. B. der vorübergehende Auftragsmangel, der Kurzarbeit zur Folge hatte, kein zulässiger Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber ist in der Beweispflicht und muss darlegen, welche neuen Umstände den dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes begründen. Kein Kurzarbeitergeld ab Kündigung Mit Zugang der Kündigung – unabhängig davon, ob vom Arbeitgeber ausgesprochen oder Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer – erlischt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld und der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden den vollen Lohn zahlen. Denn, mit der Kündigung erlischt der "vorübergehende Arbeitsausfall" als persönliche Voraussetzung für Kurzarbeit. Kurzarbeit für Auszubildende Wenn unvermeidbar, kann auch für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden. Allerdings müssen Arbeitgeber bzw. Ausbildende zuvor alle Maßnahmen ausschöpfen, um die Kurzarbeit für Azubis zu vermeiden, damit die Ziele der Ausbildung möglichst erreicht werden können. So können Auszubildende etwa in andere Abteilungen umgesetzt oder Ausbildungsinhalte vorgezogen werden.
Die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise werden immer spürbarer. Wir erläutern, ob und wann der Arbeitgeber Ihnen wegen Corona kündigen darf und ob Sie jetzt einen Aufhebungsvertrag unterschreiben müssen. 1. Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona Aufgrund des Virus bricht in vielen Betrieben der Umsatz ein. Derartige äußere Umstände können allerdings eine betriebsbedingte Kündigung regelmäßig nicht rechtfertigen, es sei denn, es droht eine echte Existenzgefährdung. Vorübergehende Engpässe können etwa mit Kurzarbeit oder Überstundenabbau überbrückt werden. Möglich ist es hingegen, dass der Arbeitgeber bedingt durch die Umsatzeinbrüche eine unternehmerische Entscheidung zum Beispiel zur Umstrukturierung oder Betriebsschließung trifft und dass dies zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt. Erforderlich für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung ist zudem, dass der Betroffene im Betrieb nirgends anderweitig eingesetzt werden kann und eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt wird. Es sind also zuerst diejenigen Mitarbeiter zu entlassen, die im Hinblick auf Alter, Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten und Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit am wenigsten schutzwürdig erscheinen.
Vorsicht bei einem Aufhebungsvertrag trotz Kurzarbeit Erhalten Arbeitnehmer Arbeitslosengeld nach der Kurzarbeit? Wenn der Arbeitnehmer keine neue Anstellung findet, erhält er nach Ende der Kurzarbeit Arbeitslosengeld (ALG). Voraussetzung ist, dass er innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Die Zeit der Kurzarbeit wird übrigens zu diesem Zeitraum dazugezählt. Im Zusammenhang mit Aufhebungsvertrag und Kurzarbeitergeld ergeben sich aber u. a. diese Besonderheiten: Es droht eine Sperrzeit: Wer sein Arbeitsverhältnis freiwillig aufgibt (z. durch Aufhebungsvertrag) muss mit einer Sperrzeit rechnen. Das bedeutet, die Agentur für Arbeit zahlt nicht direkt das ALG aus, sondern erst nach einigen Wochen (idR 12). Eine Sperrzeit wird aber nicht in jedem Fall ausgesprochen. Insbesondere, wenn Sie den Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung unterschrieben haben, kann eine Sperrzeit entfallen. Die Abfindung wird evtl.
Ob es auch nach einer Entlassung dabeibleibt, ist noch nicht abschließend geklärt. Denn eine Kündigung während der Kurzarbeitsphase zieht auch sozialversicherungsrechtliche Folgen nach sich. Übrigens herrscht diese Rechtsunsicherheit auch, wenn die Kurzarbeit erst nach der Kündigung angeordnet wird (also während der Kündigungsfrist). Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis "ungekündigt" ist ( § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Ab Zugang der Kündigung ist der Bezug von Kurzarbeitergeld daher nicht länger möglich. Die Agentur für Arbeit zahlt also kein Kurzarbeitergeld mehr und der Arbeitgeber muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wieder selbst die Lohnzahlung übernehmen. Unklar ist bislang aber immer noch, in welcher Höhe während der Kündigungsfrist in Kurzarbeit das Gehalt gezahlt werden muss, da aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts oder anderer Gerichte zu dieser umstrittenen Frage bislang nicht vorliegen (soweit ersichtlich). Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Regelung für diesen Fall vorgesehen, gilt diese Vereinbarung.