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Gerne kann ich auch die entsprechenden Verhandlungen für Sie übernehmen. Bitte beachten Sie, sehr geehrte Ratsuchende, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen LL. M. Markus Koerentz, Rechtsanwalt Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rückfrage vom Fragesteller 13. 02. 2012 | 16:52 Sehr geehrter Herr Koerentz, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Allerdings habe ich eine Nachfrage zu dem Sachverhalt der 10. 000€. Muster Vorvertrag Grundstückkauf. Wie bereits geschrieben, steht diese Sondervereinbarung nur in der Kaufabsichtserklärung. Im Notarvertrag steht davon nichts. Es steht sogar im Notarvertrag: "Der Kaufgegenstand ist vertrags- und nutzungsfrei". Würde das nach Ihrer Antwort bedeuten, dass die Vereinbarung aus der Kaufabsichtserklärung hinfällig ist?
Die Vertragsparteien können eine Vereinbarung treffen, mit der die Immobilie nur unter der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen den Eigentümer wechselt. Dem Käufer verschafft dies eine gewisse Sicherheit im Hinblick auf die Verbindlichkeit der verabredeten Rahmenbedingungen des Kaufs. Kaufabsichtserklärung grundstückskauf master class. Der Verkäufer kann sich durch eine solche Vereinbarung sicher sein, seine Immobilie zu den ausgehandelten Konditionen an den Käufer veräußern zu können. In solchen Verabredungen wird auch häufig vereinbart, unter welchen Voraussetzungen Käufer oder Verkäufer die Möglichkeit haben, von ihrer jeweiligen Pflicht auf Kauf beziehungsweise Verkauf, Abstand zu nehmen. Ein Vorvertrag, den Käufer und Verkäufer miteinander mündlich oder schriftlich verabreden, hat für die Beteiligten keinerlei Bindungswirkung. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 311 b: Bereits die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks muss notariell beurkundet werden. Wird nicht notariell beurkundet, ist jede getroffene Vereinbarung nicht bindend beziehungsweise nichtig.
Sehr geehrte Ratsuchende, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte: 1. Ihre ersten Fragen betreffen die rechtliche Bindungswirkung einer Absichtserklärung. Diese umfasst – soweit dieser Vertrag auch ein Bauangebot beinhaltet – nicht nur den Abschluss eines Kaufvertrages, sondern den Abschluss eines als Kaufvertrag bezeichneten Werkvertrages über die Errichtung eines Bauwerks – sog. Bauträgervertrag. Fakten zur Kaufabsichtserklärung bei Immobilien. Einen ähnlichen Fall hatte das OLG Dresden durch Urteil vom 15. 04. 1999, Az. 9 U 3211/98 zu entscheiden. In dieser Entscheidung ging es um die Auslegung einer Absichtserklärung im Zusammenhang mit einem Werkvertrag über Architektenleistungen. Das OLG Dresden kommt durch Auslegung des Vertrages zu dem Ergebnis, dass die Absichtserklärung rechtlich nicht bindend war, so dass aus ihr kein Rechtsbindungswille hergeleitet werden konnte. Hintergrund der gerichtlichen Argumentation für den Ausschluss des Rechtsbindungswillens war, dass es dem Vertragsschließenden überlassen bleiben sollte, mit welchen Leistungen der Vertragspartner überhaupt beauftragt werden soll.