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Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache an den Vermieter zurückzugeben. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 546 Abs. 1 BGB. Sie gilt für alle Formen der Beendigung des Mietverhältnisses einschließlich aller Kündigungsformen. Räumungsanspruch des Vermieters Der Rückgabeanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB ist darauf ausgerichtet, dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache (§§ 854, 985 BGB im Sinne von Schlüsselgewalt) nach Beendigung des Mietvertrages wieder einzuräumen (BGH 11. 05. Schlüsselübergabe nach eine Kündigung Arbeitsrecht. 1988 – VIII ZR 96/87). Dies beinhaltet gleichzeitig die Verpflichtung des Mieters die Wohnung bzw. das Haus zu räumen. Mietermehrheit Handelt es sich um einen Mietvertrag mit mehreren Mietern, so schulden diese die Verpflichtung zur Rückgabe bzw. Räumung der Mietsache gesamtschuldnerisch (BGH 22. 11. 1995 – VIII ARZ 4/95). Dies bedeutet, dass alle Mieter gemeinsam diesen Anspruch des Vermieters zu erfüllen haben oder der Vermieter die Erfüllung gemäß § 421 BGB beliebig von dem einen oder anderen Mieter ganz oder teilweise verlangen kann.
Wohnungsrückgabe bei Untermiete Der Rückgabeanspruch des Vermieters gegen den Mieter besteht gemäß § 546 Abs. 2 BGB auch, wenn der Mieter das Mietobjekt – befugt oder unbefugt – untervermietet hat (BGH 22. 2995 – VIII ARZ 4/95). Der Rückgabeanspruch besteht auch in diesem Fall erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Hauptmietverhältnisses. Sodann schulden sowohl Hauptmieter als auch Untermieter (Dritter) die Rückgabe der Mietsache als Gesamtschuldner. Der Rückgabeanspruch des Vermieters dem Untermieter gegenüber erlischt, sobald dieser die Mietsache an den Hauptmieter zurückgegeben hat (OLG München 08. 12. Schlüsselübergabe nach kündigung vorlage. 1988 – 21 W 3055/88). Der Anspruch dem Hauptmieter gegenüber erlischt erst, wenn auch dieser die Mietsache zurückgegeben hat. Im Streitfall empfiehlt es sich, den Hauptmieter und den Untermieter gleichzeitig auf Räumung in Anspruch zu nehmen. Wohnungsübergabe nur an Werktagen Bei befristeten Mietverträgen bestimmt sich der maßgebliche Rückgabezeitpunkt nach dem Datum des Vertragsablaufs und bei unbefristeten Mietverträgen ist der Kündigungszeitpunkt entscheidend.
Bei bestimmten Typen solcher gegenseitiger Verträge habe die Verkehrsanschauung einen einheitlichen gemeinsamen Leistungsort für alle Verpflichtungen herausgearbeitet. Dies gelte insbesondere auch für das Arbeitsverhältnis: Leistungsort für die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis sei regelmäßig der Ort der Arbeitsstätte. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Arbeitnehmerin von einer Holschuld hätte ausgehen wollen, wäre die Arbeitnehmerin vorliegend ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, da bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Privatwohnung der Arbeitnehmerin aufsuchte, eine Verpflichtung zur Schlüsselrückgabe bestand. Unerheblich hierfür war, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekündigt war. Mieter wirft Schlüssel in den Briefkasten - Ohne Abnahme der Wohnung - Mietrecht.org. Die Klägerin hatte der Beklagten den Kanzleischlüssel ausschließlich zur erleichterten Durchführung dieses Arbeitsverhältnisses überlassen. Außerhalb des Arbeitsverhältnisses bestand keinerlei berechtigtes Eigeninteresse der Beklagten daran, einen Kanzleischlüssel der Klägerin zu besitzen.
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