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Er hätte den von dort nahenden vorfahrtsberechtigten Mieter schon längere Zeit erkennen können und müssen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin EUR 7. 429, 08 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen. 2. Überhöhte geschwindigkeit des vorfahrtsberechtigten in de. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto EUR 555, 60 freizustellen. Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass ihre Mithaftung nicht in Betracht käme, weil der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges die entscheidende Unfallursache durch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nahezu 100% gesetzt habe, indem er statt der erlaubten 50 km/h mindestens 95 km/h gefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe an der Kreuzung zuerst am Ende der von ihm befahrenen wartepflichtigen Straße angehalten und habe sich sodann mit langsamer Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineingetastet.
Gegebenenfalls muss er hierfür auch die Geschwindigkeit verringern. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass hierdurch auch der eigentlich Wartepflichtige, der von links kommt, geschützt ist.
Die Mithaftung des Wartepflichtigen ist nur mit 25% anzusetzen. KG Berlin v. 04. 2004: Hat sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durch den Vorfahrtberechtigten um etwa 17 km/h ursächlich auf den Unfall ausgewirkt, kommt regelmäßig dessen Mithaftung nach einer Quote von 50% in Betracht. - nach oben -