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[5] Der Umstand, dass hier die Altersvorsorgezulage davon abhängig ist, dass der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte einen begünstigten Vertrag abgeschlossen hat und auch die erforderliche Mindesteinzahlung vornimmt, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Sonderausgaben 2021 / 2022 - Altersvorsorgebeiträge absetzen. Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
#4 Rentenversicherungsbeiträge bekommt sie derzeit vom Staat bezahlt da sie sich um Kinder kümmert... Was heißt das im Klartext? Bezieht sie Elterngeld oder hat sie 2019 Elterngeld bezogen? #5 Hallo Sie müssen bei den Antragsvoraussetzungen Einnahmen erfassen oder angeben, dass Sie keine Einnahmen hatten. #6 Hallo Charlie24, Hallo Martin Jung, Die Frau ist in der Kindererziehungszeit. Riester-Rente / 3.3.2 Berechnung des Mindesteigenbeitrags bei unmittelbar und mittelbar berechtigten Ehegatten | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Laut dieser Webseite ist sie damit unmittelbar zulagebereichtigt mit eigenem Riester-Vertrag. (Deshalb hab ich den Haken "Geförderte Person mit eigenem Vertrag (unmittelbar begünstigt) wieder gesetzt) Allerdings war sie 2019 nicht in einem Nichtselbstständigen Arbeitsverhältnis und hat deshalb nicht direkt Rentenversicherungspflichtige EInnahmen gehabt. Deshalb weiß ich nicht wie und wo ich Einnahmen erfassen soll. Ohne Einnahmen hab ich aber wieder den Fehler 950960. Vielleicht könnt ihr mir sagen wo ich meinen Denkfehler habe - oder woher ich die Einnahmen nehmen soll. Vielen Dank für eure Hilfe! #7 Ich glaube jetzt ist der Groschen Gefallen: So müssen die Haken aussehen - korrekt?
Steuerpflichtige brauchen die Anlage AV der Steuererklärung für die Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs. Altersvorsorgebeiträge und Günstigerprüfung Nehmen Steuerpflichtige den zusätzlichen Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgabe in Anspruch, kommt es zunächst zur Günstigerprüfung durch das Finanzamt um zu sehen, wann ein größerer Steuervorteil zustande kommen würde: durch den Sonderausgabenabzug oder den Anspruch auf Altersvorsorgezulage. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Sonderausgabenabzug besser ist, ist das auch die einzige Möglichkeit, um diesen gewährt zu bekommen. Außerdem kommt es in dem Fall zur tariflichen Erhöhung der Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. Das gleiche Vorgehen findet auch bei dem Familienleistungsausgleich statt, bei dem Kindergeld und Kinderfreibetrag miteinander verglichen werden. Im Endeffekt ergibt sich dadurch für den Steuerpflichtigen nur die Steuerermäßigung, die den Zulagenanspruch überschreitet. Nur ein Antrag bei der Zulagenstelle für Altersvermögen auf die Altersvorsorgezulage führt für den Steuerpflichtigen zur vollen steuerlichen Berücksichtigung.
Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern (2002 und 2009 geboren) erhält insgesamt Riester-Zulagen von 835 Euro im Jahr. Wer den jeweiligen Mindestbeitrag in den Riester-Vertrag nicht leistet, erhält die Zulagen nur anteilig. Von Ihrem errechneten Mindesteigenbeitrag (vier Prozent des Vorjahreseinkommens) können Sie jedoch die Zulagen gleich abziehen. Der Rest ist Ihr eigentlicher Mindest-Sparbetrag, den Sie leisten müssen, um die vollen Zulagen zu erhalten. Seit 2008 können maximal 2. 100 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. So lohnen sich die Steuervorteile besonders für gutverdienende Sparer. Den Sonderausgabenabzug müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr geltend machen, indem Sie die Beiträge in den Riester-Vertrag eingezahlt haben. Begünstigt sind nicht Ihre Eigenbeiträge, sondern auch die Riester-Zulagen. Maßgebend hierfür ist immer Ihr Zulagenanspruch, nicht die tatsächlich überwiesene Zulage. Auch wenn Sie keine Zulage beantragen, ist der Zulagenanspruch als Sonderausgaben absetzbar und wird im Rahmen der Günstigerprüfung der Einkommensteuer hinzugerechnet.