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Der Besitzer, oder eine von ihm beauftragte Person, muss über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der artgerechten Tierhaltung, Verpflegung und Bewegung verfügen. Damit ist schon mal klar, dass eine Weide nicht nur einfach ein "Stück Wiese mit einem Zaun" sein kann. Gerade für Pferde ist da einiges an "Infrastruktur" erforderlich. Nachbar und Pferdehaltung Nachbarschaftsrecht. Witterungsschutz auf der Weide Die Wetterlage ist für Pferde nicht immer günstig. Bei starkem, anhaltendem Niederschlag, bei niedrigen Temperaturen, starkem Wind oder auch intensiver Sonneneinstrahlung brauchen die Tiere einen Witterungsschutz, in dem sie sich auch vor lästigen Stechmücken und anderen Schädlingen schützen können. Schon die Errichtung eines einfachen Verschlages erfordert die Genehmigung durch die Behörden und möglicherweise auch die Zustimmung der Anrainer und Nachbarn. Abhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere ist dieser Offenstall mit ausreichend Liegeplätzen auszustatten. Es müssen in jedem Fall alle Tiere auf der Weide ausreichend darin Platz finden.
Das ist aber Baugesetz und hat mit einem Weidezaun nichts zu tun! von Kasparow » So Sep 23, 2007 18:56 Na Pinto ob das, den Bundesgerichtshof besteht, bezweifle ich. Der Zaunbauer muss seinen Zaun so bauen, dass der Nachbar sein Feld noch uneingeschränkt bearbeiten kann. Ich meine wenn man da 50 cm Abstand hält ist man da auf der sicheren Seite. Wenn man es so macht wie Du, dann kann der LW z. nicht mehr bis ganz zum Rand dreschen oder mähen. (nur als Beispiel) @ anopfiff und Kinski: Baut ihr einen zaun nur für ein Jahr, oder seid Ihr so unwissend dass Ihr glaubt Rapsist eine mehrjährige Kultur? Raps steht nur ein Jahr, und im nächsten Jahr steht vielleicht Weizen oder Mais. Also nennt das eben Ackerland und nicht Rapsfeld. Kasparow (noch neu hier, Pferdehalter und Bauer) Kasparow von Ltc » So Sep 23, 2007 22:39 Kasparow hat geschrieben: Ich meine wenn man da 50 cm Abstand hält ist man da auf der sicheren Seite. Schlaumeier, mit Meinungen kommst du nicht weit in diesem Fall. Schonmal was von Gesetzen gehört.
V. m. § 823 Abs. 2 BGB und dem öffentlich-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 1 die Haltung von Pferden in dem Offenstall auf ihrem Grundstück unterlässt. Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann einen solchen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründen. Zu solchen Normen zählt das Gebot der Rücksichtnahme. Dass die Errichtung und die zweckgemäße Nutzung des Offenstalls im Verhältnis zu der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts mit Bindungswirkung für den Zivilprozess fest. Damit stellt die Pferdehaltung in dem Stall zivilrechtlich im Verhältnis zur Klägerin einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz i. S. v. 2 BGB dar, sodass diese einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog auf Unterlassung dieser Nutzung des Stalls hat. Für das Vorliegen der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr spricht aufgrund der bereits erfolgten rechtswidrigen Nutzung des Stalls eine tatsächliche Vermutung, die nach rechtsfehlerfreier Würdigung des Berufungsgerichts selbst dann nicht widerlegt wäre, wenn die Beklagte zu 1 seit 2016 keine Pferde mehr in den Stall eingestellt haben sollte.