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Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr ist in § 316 StGB geregelt. Die fahrlässige Begehung regelt § 316 Abs. 2 StGB. Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung des § 316 StGB. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zu § 316 StGB mit Definitionen. Zunächst ein Kurzschema zu § 316 StGB ohne Definitionen: A. Tatbestand I. Objektiver Tatbestand 1. Führen eines Fahrzeugs 2. Im Verkehr 3. Im Zustand der Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel a) alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit b) Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses anderer berauschender Mittel II. Subjektiver Tatbestand B. Rechtswidrigkeit C. Prüfungsschema 316 stgb 2. Schuld D. Konkurrenzen Sodann ein ausführliches Schema zu § 316 StGB mit Definitionen und Klausurproblemen: Erfasst werden nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern jedes Fahrzeug mit vergleichbarem Gefährdungspotential (z. B. auch Fahrräder). 1 Das Fahrzeug führt, wer es durch die bestimmungsgemäßen Antriebskräfte unmittelbar in Bewegung setzt oder hält und die Bewegung unter Handhabung der jeweiligen technischen Vorrichtungen ganz oder teilweise leitet.
Solche Tatbestände können nicht (i. d. Tatbestandsmodells) als Verursachung eines von der Tathandlung trennbaren Erfolges begriffen werden. Das "Führen" eines Fahrzeugs etwa sei nicht gleichbedeutend mit dem Verursachen einer Bewegung, sondern beginne erst mit dem Anfahren. b. Werkzeugtheorie Die Werkzeugtheorie knüpft an § 25 Abs. Schema: Rechtfertigende Einwilligung - Juraeinmaleins. 1 Alt. 2 StGB an und betrachtet den Täter als Werkzeug seiner selbst. Gegen diese Ansicht spricht jedoch bereits der Wortlaut von § 25 I Alt. 2 StGB ("anderer"). Jura Individuell -Hinweis: Entsprechend der fehlenden Anwendbarkeit der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) auf eigenhändige Delikte scheidet auch die Werkzeugtheorie bei eigenhändigen Delikten wie § 315c StGB und § 316 StGB aus. c. Wenn Herleitung möglich (zur Erinnerung: nicht bei § 315c StGB und § 316 StGB): Zu prüfen ist sodann, ob die vorverlagerte Handlung (die Herbeiführung des Rausches) ein Risiko geschaffen hat, das den Erfolg kausal und zurechenbar herbeigeführt hat. Fraglich ist also insbesondere, ob der Täter Vorsatz bezüglich der Tatbestandsmerkmale und des Rauschs zum Zeitpunkt des Rauschbeginns hatte.