actionbrowser.com
von, veröffentlicht am 16. 06. 2017 Der Angeklagte war kein Guter! Ganz klar! Beihilfe zum Beihilfe zum eben noch nicht ausreichend festgestellt: § 315c StGB. Für den Angeklagten bedeutete das: Auch der §§ 69, 69a StGB-Ausspruch entfiel erst einmal: Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Beihilfe zum versuchten Raub, Beihilfe zum Diebstahl und Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein einge- zogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall II. 3 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. 315c stgb urteile excavator. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen fuhr der Angeklagte am 7. März 2015 mit einem Pkw Audi A 3 ohne Abblendlicht und "mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit" auf der A. straße in B..
1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB; § 26 StGB; § 11 Abs. 2 StGB externe Fundstelle(n): NStZ 2012, 701; NStZ-RR 2012, 252 BGH 4 StR 435/12, Beschluss vom 04. Todsünden - § 315c StGB - Falsches Überholen. 2012 (LG Meiningen) Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (Voraussetzungen der Gefahr für Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert: Konkretheit der Gefahr, Mitfahrer als gefährdete Personen, erforderliche Feststellungen, Beinaheunfall). 2 StGB externe Fundstelle(n): NStZ 2013, 167 BGH 4 StR 81/92, Urteil vom 21. 05. 1992 (LG Offenburg) BGHSt 38, 300; Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren; Unterschied zur lediglich gleichzeitigen Verhandlung; Rücknahme der Berufung; Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen (Notwendigkeit eines Glaubwürdigkeitsgutachtens); vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung (Mitfahrer; Einwilligung); gefährliche Körperverletzung (Versuch durch Geschlechtsverkehr mit HIV-Infiziertem). § 224 StGB; § 315c StGB; § 4 Abs. 1 StPO; § 237 StPO; § 244 Abs. 1 StPO externe Fundstelle(n): BGHSt 38, 300; NJW 1992, 2644; NStZ 1992, 501; StV 1992, 500 Abfragedauer: 0.
Aber auch hier ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr i. § 315b StGB nur gegeben, wenn die abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert geführt hat, wobei der BGH die Wertgrenze nach wie vor bei 750, 00 EUR sieht ( BGH DAR 2013, 709). Das "Ausbremsen" kann eine Straßenverkehrsgefährdung sein, vgl. aber zur einschränkenden Auslegung: OLG Düsseldorf NZV 1994, 37. Strafrecht | Rechtsprechungsübersicht zur Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB). Zum bedingten Tötungsvorsatz bei abruptem Spurwechsel bei hohen Geschwindigkeiten: BGH DAR 2006, 284. Zum bedingten Tötungsvorsatz beim Zufahren auf einen Polizeibeamten, um sich freie Bahn zu verschaffen: BGH StV 2014, 345. Zum Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" beim Einsatz eines Pkw als Werkzeug: BGH DAR 2007, 526. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Soweit davon die Rede ist, dass der Angeklagte "mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit" gefahren sei, handelt es sich um eine Wertung, für die sich in den Urteilsgründen keine Tatsachengrundlage findet. Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es zudem bestimmter Angaben zum Wert des gefährdeten Polizeifahrzeugs und zur Höhe des drohenden Schadens (berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung) bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215, 216; Beschluss vom 29. 315c stgb urteile cat. Gleiches gilt, soweit Überholvorgänge geschildert werden, bei denen entgegenkommende Fahrzeuge "stark abbremsen" mussten, "um einen Aufprall zu vermeiden". Zwar mag dies dafür sprechen, dass der Angeklagte im Sinne von § 315c Abs. 2b StGB, § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO falsch überholt hat. Ob in dieser Situation der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing, kann der Senat aber nicht beurteilen. Einzelheiten zur Art der konkreten Begegnung der Fahrzeuge sind nicht festgestellt.
Das Landgericht hatte den unmittelbar am Unfall beteiligten Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe gem. §§ 211 I, II Gr. 2, 3. Var., 315d I Nr. 2, II und V, 1. Var. StGB und den zweiten Rennteilnehmer wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gem. § 315d I Nr. 2, II, V, 1. StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt (Urteil v. 17. Februar 2020 – 140 Ks – 507 Js 281/19 – 6/19). Der Sachverhalt "Die beiden Angeklagten fuhren am Ostermontag 2019 gegen 22. 00 Uhr mit ihren hochmotorisierten Fahrzeugen mit maximaler Beschleunigung nebeneinander auf einer nahezu geradlinig verlaufenden vorfahrtsberechtigten zweispurigen Straße. Alkohol am Steuer – Das droht bei Trunkenheit im Straßenverkehr. Dabei nutzte einer der Angeklagten die Gegenfahrspur und erreichte mit dem von ihm gesteuerten Pkw bereits nach wenigen Sekunden eine Geschwindigkeit von 157 km/h. In diesem Moment bog ca. 100 Meter vor ihm die später Geschädigte mit ihrem Fahrzeug von links aus einer Seitenstraße kommend auf die von den Angeklagten befahrene vorfahrtsberechtigte Straße ein, wobei sie nicht ausschließbar das für sie geltende Stoppschild nicht hinreichend beachtete.
Im Kern geht es darum, ob der Täter die Handlung einerseits (also Trunkenheit oder Todsünde) und andererseits die Gefährdung vorsätzlich oder bloß fahrlässig (also gleichsam versehentlich) begangen hat. Ist beides bloß fahrlässig begangen, fällt die Strafe natürlich geringer aus, als wenn den Täter der Vorwurf trifft, beides vorsätzlich begangen zu haben. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, schauen Sie, ob das Verkehrsrecht mitversichert ist. Zumeist übernimmt dann die Versicherung die Kosten der Verteidigung. Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung? Fragen Sie die Kosten der Verteidigung bei mir () an: Sie erhalten kostenfrei und unverbindlich einen Kostenvoranschlag. Seitenanfang © Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Während sein Kontrahent auf der rechten Fahrspur sein Fahrzeug noch rechtzeitig abbremsen konnte, prallte der auf der Gegenfahrspur fahrende Angeklagte, trotz einer sofort eingeleiteten Bremsung und einem Ausweichversuch, mit einer Geschwindigkeit von noch 105 km/h auf den einfahrenden Pkw. Dessen Fahrerin erlitt schwerste Verletzungen, an denen sie wenig später im Krankenhaus verstarb. " Der BGH hat die Verurteilung des unmittelbar am Unfall beteiligten Angeklagten wegen Mordes aufgehoben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts habe den Anforderungen zur Begründung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei hochriskanten Verhaltensweisen im öffentlichen Straßenverkehr nicht entsprochen. Insbesondere habe das LG nicht hinreichend bedacht, dass der vorfahrtsberechtigte Angeklagte möglicherweise auf die Einhaltung der Haltepflicht des Querverkehrs und damit ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben eines Unfalls vertraute. Die Sache bedarf deshalb betreffend dieses Angeklagten insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.