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Risiken einer Berufung? Im Ergebnis gibt es keine Nachteile, das erstinstanzliche Urteil mithilfe der Berufung überprüfen zu lassen: Denn soweit nicht auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, darf sich das vorinstanzliche Urteil nicht verschlechtern (Verböserungsverbot), darüber hinaus kann eine Berufung jederzeit zurückgenommen werden – bis zur mündlichen Verhandlung sogar ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung einlegt, zeigt die Erfahrung, dass sich Urteile dennoch selten verschlechtern, zumal auch hier die Staatsanwaltschaft regelmäßig die Berufung zurücknimmt, wenn dies auch der Angeklagte tut. Deckungsschutz | Wenn der Anwalt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels prüfen soll .... Soweit die Staatsanwaltschaft von sich aus (und nicht nur aus "Trotz", weil auch der Angeklagte Rechtsmittel einlegt hat) in Berufung geht, bleibt dem Angeklagten ohnehin nichts anderes übrig, als sich der neuen Verhandlung zu stellen. Sicherlich gibt es aber auch Ausnahmen: Wer vor dem Amtsgericht bereits ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und/oder ein sehr "günstiges" Ergebnis erzielt hat, wird möglicherweise zurecht vom Berufungsgericht gefragt werden, was denn eigentlich das Ziel der Berufung sei.
Erfolgsaussichten Was bedeutet "Erfolgsaussichten" Nach ZPO § 114 Abs. 1 S. Risiken und Chancen der Berufung im Strafrecht. 1 ist eine der Voraussetzungen zur Bewilligung von PKH/VKH die Aussicht auf Erfolg der geplanten Rechtsverfolgung oder Verteidigung. Dabei ist das Wort "Aussicht" wörtlich zu nehmen - Gewissheit oder gar eine Garantie für einen Erfolg ist nicht notwendig. Daher ist hier zu prüfen, ob der vorgetragene Standpunkt aus Sicht eines Dritten vertretbar erscheint und mit dem/den in der Darstellung des Streitverhältnis genannten Beweis(en) belegbar ist/sind. Dabei wird einerseits hinsichtlich der rechtlichen Erfolgsaussichten beurteilt, also, ob der vorgetragene Standpunkt mit den geltenden Gesetzen und der ständigen Rechtssprechung in Übereinstimmung zu bringen ist. Ist der vorgetragene Standpunkt aus Sicht des angerufenen Gerichts mit den Gesetzen vereinbar, weicht aber von der ständigen Rechtssprechung ab, bedeutet das keine Pflicht zur Ablehnung, da das angerufene Gericht die Möglichkeit hat, einen eigenständigen, anderslautenden Standpunkt zu beziehen.
Die Berufung ist im Idealfall eine zweite Tatsacheninstanz. Das Gericht soll den Sachverhalt erneut prüfen und dann eine neue Entscheidung fällen. Im Zivilrecht ist davon aber nicht mehr viel übrig, was sich aber erst durch ein Zusammenlesen verstreuter Rechtsnormen ergibt: Die Berufung kann nur durch Behauptung eines Rechtsfehlers oder eine naheliegenden anderen Entscheidung gerechtfertigt werden. (§ 513 Abs. 1 ZPO) Für Letzteres dürfen aber nur bestimmte Tatsachen herangezogen werden. Und hier liegt die Krux der Regelung; denn dieser Tatsachenstoff ist sehr begrenzt. Das Berufungs- und Revisionsrecht. Zum einen sind das genau die Tatsachen, die das Erstgericht festgestellt hat. Hat das Gericht also beispielsweise einem Zeugen geglaubt, dann steht das ziemlich fest. Eine Berufung mit der bloßen Begründung, dass der Zeuge nicht richtig ausgesagt hat, wird wenig Aussicht auf Erfolg haben. Und hat das Gericht, wenn man diese Tatsachen zugrunde legt, richtig entschieden, dann lässt sich gegen das Urteil nicht viel machen.
Ein Beispiel hierfür wäre die Entscheidungsreife vor der Beweisaufnahme/Zeugenvernehmung im Verfahren, wobei aber die Entscheidung nach der Beweisaufnahme/Zeugenvernehmung ergeht: Konnten Sie selber die Beweisaufnahme/Zeugenvernehmung nicht bis nach der PKH/VKH-Entscheidung verhindern, werden aber Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme/Zeugenvernehmung mit in die Entscheidung einbezogen, so ist dies fehlerhaft und kann erfolgreich mit einer Beschwerde bekämpft werden. Abzuleiten ist daraus aber auch, dass Sie, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten, eine Mitwirkungspflicht haben, das Verfahren in einem solchen Fall so lange zu verzögern, bis das Gericht seiner gesetzlichen Pflicht nach umgehender Bearbeitung und Bescheidung Ihres PKH/VKH-Antrags nachgekommen ist. Mutwillen/Mutwilligkeit Laut ZPO § 114 Abs. 1 darf ein bewilligungsfähiger PKH/VKH-Antrag nicht mutwillig sein. Praktisch wird die Frage nach der Mutwilligkeit immer nur dann geklärt, wenn das rechtliche Anliegen positive Erfolgsaussichten hat.
Denn wenn es darum geht, gegen ein bereits ergangenes Urteil vorzugehen und im landgerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Berufung auszuschöpfen, ist es essentiell, einen auf Rechtsmittel spezialisierten Anwalt zu beauftragen. Um Fehlentscheidungen, zu harte oder schlicht falsche Urteile zu revidieren, braucht man jemanden, der die maximalen Möglichkeiten kennt und das Optimum daraus erzielt. Gerade bei der Berufung gilt es – wo nötig –, mit konfrontativem Einsatz, aber auch mit rechtlichem Fachwissen und interdisziplinärer Expertise für das bestmögliche Ergebnis zu kämpfen, um die Strafe abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. Dabei hat es sich unsere Kanzlei zur Aufgabe gemacht, sich unter keinen Umständen staatlichem Handeln unterzuordnen, sondern zu kämpfen, wenn nötig mit allen hierfür zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln: Denn in keinem anderen Rechtsgebiet hat ein Richter so viele Freiheiten und Ermessensspielräume wie im Strafrecht, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen und Strafrahmen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von einer Verfahrens-Einstellung mit oder ohne Geldauflage bis hin zu Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung.
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