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Die andere Möglichkeit ist, wenn etwa ein Nachbar gegen eine erteilte Baugenehmigung im Rahmen einer Anfechtungsklage vorgeht, weil er der Ansicht ist, dass der Bebauungsplan, aufgrund dessen die Baugenehmigung erteilt wurde, nichtig ist. Beispielurteil zur Inzidentkontrolle Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einer Sache der Normenkontrolle zu entscheiden [BVerwG, 10. 10. 2006 - 4 BN 29. 06]. Dabei ging es darum, dass im Rahmen einer Inzidentkontrolle die Nichtigkeit eines Bebauungsplanes respektive der Klage gegen diesen Bebauungsplan überprüft werden musste. Das bedeutet, dass, wenn der Bebauungsplan per se nichtig ist, weil er rechtliche Mängel aufweist, eine Klage gegen diesen Bebauungsplan nicht möglich ist. Rechtmäßigkeit bebauungsplan fall arts. Das wiederum hat sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die betreffende Gemeinde weitreichende Folgen. Denn sie werden so gestellt, als hätte es einen solchen Bebauungsplan nicht gegeben.
Denn nur dann ist die Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" i. S. d. Norm erlassen worden. Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt. Rechtmäßigkeit bebauungsplan fall of man. Insofern reicht es aus, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat, da die Art der baulichen Nutzung zu den für die Bauleitplanung wichtigen Festsetzungselementen zählt. Dies sei vorliegend der Fall. Keine Verhinderungsplanung Eine unzulässige Verhinderungsplanung, die nur vorgeschoben ist, um andere Nutzungen zu verhindern, liegt nicht vor. Das Gericht hält die Planung selbst dann für unbedenklich, wenn ihr Hauptzweck die Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen ist. Da kein Anspruch auf eine bestimmte Planung besteht, kann die Gemeinde mit einer aktualisierten Planung auch von früheren Bebauungsplanvorschlägen abweichen. Auswirkungen auf den Antragsteller, die rechtfertigen würden, die Veränderungssperre vorläufig außer Vollzug zu setzen, sind nicht ersichtlich; insbesondere werden für ihn keine irreparablen Schäden begründet.
I. Ermächtigungsgrundlage, §§ 1 III S. 1, 2 I S. 1, 10 I BauGB II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit a) Verbandszuständigkeit: Gemeinde, §§ 1 III 1, 2 I 1, 10 I BauGB b) Organzuständigkeit: Rat, § 41 GO NRW 2. Verfahren Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB, andernfalls: a) Aufstellungsbeschluss und Bekanntmachung, § 2 I 2 BauGB (fakultativ) b) Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 I 2 BauGB aa) Umweltprüfung, § 2 IV BauGB bb) Begründung, Umweltbericht, § 2 a BauGB cc) Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 I, 4 I, 4a BauGB dd) Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung, § 3 II BauGB ee) Förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 II, 4 II, 4 a BauGB 3. Beschluss als Satzung und Bekanntmachung, § 10 I, III 4. Begründung des B- Plans, § 9 VIII BauGB 5. Schema zum Bebauungsplan (Rechtmäßigkeitsprüfung) | iurastudent.de. Genehmigungsverfahren, § 10 II BauGB 6. Bekanntmachung, § 10 III BauGB Beachte: §§ 214 I, 215 I BauGB III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Städtebauliche Erforderlichkeit des B-Plans, § 1 III BauGB weites städtebauliches Ermessen Gemeinde aufgrund ihrer Planungshoheit keine reine Negativplanung keine reine Gefälligkeitsplanung keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse 2.
Hier geht es zur alphabetisch sortierten Liste. I. Rechtmäßigkeit von Bauleitplänen II. Vorhaben nach § 34 BauGB III. Vorhaben nach § 35 GB IV.
(VGH München, Beschluss v. 23. 5. 2018, dazu NJW-Spezial 2018 S. 462) Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.