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Zusammenfassung: Zum Anspruch auf Kindergeld. Guten Tag, ich bin Grenzgänger und arbeite in der Schweiz. Ich habe 2 Kinder und habe beim ersten Kind von Geburt an Kindergeld in Deutschland bekommen, da ich in diesem Zeitpunkt noch nicht in der Schweiz gearbeitet habe. Beim 2. Kind habe ich wieder Kindergeld beantragt. Nun hat mir die Familienkasse das Kindergeld gestrichen und fordert das Komplette Kindergeld zurück. Ich verstehe das nicht, ich zahl doch in Deutschland Steuern und mein Wohnsitz ist auch in Deutschland. Kann man etwas dagegen tun, zB. das Kindergeld auf meine Frau übertragen damit der Anspruch in Deutschland bleibt? Mit freundlichen Grüßen Gabriel B. Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 01. 01. 2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: 1.
Nach der VO bzw. der DVO gilt daher auch im Verhältnis zur Schweiz Folgendes: 1. Nach dem Beschäftigungslandprinzip geht der Anspruch auf Familienleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses dem Kindergeldanspruch im Wohnstaat vor. Denn die Familienleistungen orientieren sich grundsätzlich am Leistungsniveau des Staats, in dem der unterhaltsverpflichtete Verdiener arbeitet. Ein Grenzgänger in die Schweiz hat daher keinen Anspruch auf Kindergeld oder Differenzkindergeld in Deutschland, auch wenn das deutsche Kindergeld höher als die Schweizer Familienleistungen sind (Art. 13 Abs. 2 Buchst. a, Art. 73 VO). 2. Der Ausschluss des Anspruchs im Wohnstaat gilt jedoch nur für den Grenzgänger selbst, nicht für weitere im Wohnstaat anspruchsberechtigte Personen, insbesondere nicht für den in Deutschland lebenden anderen Elternteil. Dessen Anspruch ruht bis zur Höhe der dem Grenzgänger im Beschäftigungsstaat geschuldeten Leistungen. Bei einem höheren deutschen Kindergeldanspruch im Vergleich zu den Schweizer Kinder- bzw. Ausbildungszulagen steht dem anderen Elternteil daher in Höhe des Unterschiedsbetrags das Differenzkindergeld zu (Art.
Lediglich bei Anspruchsberechtigten mit mehr als zwei Kindern könne der Überschuss der Schweizer Familienzulage für die ersten beiden Kindern mit Kindergeld für weitere Kinder verrechnet werden. Dies sei aus Gleichheitsgründen bedenklich. FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28. 1. 2015, 14 K 982/13 Das FG Baden-Württemberg ließ die Revision zu (Az. beim BFH III R 9/15). Diese Rechtsprechung setzte der 3. Senat fort (Urteil v. 26. 2. 2015 3 K 1747/13; Az. beim BFH VI R 25/15). FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 12. 2015
Damit liegt Thailand nach Frankreich und Italien bereits an dritter Stelle und hat Deutschland und Spanien mit der Summe überwiesener Kinderrenten überholt. Man muss wissen: Es sind nicht die Kinder, die Anspruch auf Kinderrenten haben, sondern Väter und Mütter, falls sie eine Rente der IV oder der AHV bekommen – und Kinder haben. Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der Vollrente. Bei voller Beitragsdauer sind das je nach Durchschnittseinkommen zwischen 474 und 948 Franken pro Kind. Dass IV-Rentner Anspruch haben auf eine Zusatzrente für Kinder bis 18 Jahren oder bis zum Ende ihrer Ausbildung von höchstens 25 Jahren ist politisch ziemlich unbestritten. Fragwürdiger erscheint einigen jedoch der Anspruch auf Kinderrenten für AHV-Rentner. So gab es in Bundesbern verschiedentlich Bemühungen, diese Papi-Renten zu streichen – bisher ohne Erfolg. Gewiss, es gibt auch Mami-Renten, biologisch bedingt jedoch deutlich weniger. Weil also immer mehr Männer auch im fortgeschrittenen Alter noch Kinder zeugen, nimmt die Zahl der Kinderrenten von Jahr zu Jahr zu – seit 2010 um 44 Prozent, in Franken gerechnet gar um 52 Prozent.