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Titel: Normenketten: ZPO § 185 Ziff. 3, § 567, § 891 S. 2 GG Art. 103 Abs. 1 EGStGB Art. 9 Abs. 1 S. 2 Leitsätze: 1. Gegen die Entscheidung des Gerichts darüber, in welcher Form die gemäß § 891 Satz 2 ZPO zu erfolgende Anhörung des Schuldners durchgeführt wird, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft. (Rn. 6 – 8) 2. Nimmt die Zustellung im Wege der Rechtshilfe nach den vorliegenden Erfahrungen in einem Land mindestens eineinhalb Jahre, ggf.
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Der Erbe bzw. die Erbin kann den Antrag jedoch auch im Wege der Rechtshilfe bei dem Nachlassgericht am Sitz seines Wohnortes stellen. Auch ist es möglich den Antrag bei einem Notar in Deutschland aufnehmen und beurkunden zu lassen. Durchführung des Erbscheinverfahrens Nach der Antragsstellung prüft das Nachlassgericht, ob der Antragssteller/die Antragstellerin materiell-rechtlich Erbe/Erbin geworden ist. Diese Prüfung erfolgt nach den Grundsätzen des Amtsverfahrens (§ 26 FamFG): "Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. " Ergebnis des Erbscheinverfahrens Über das Ergebnis seiner Prüfung entscheidet das Gericht durch Beschluss. In dem Beschluss werden die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erklärt und daraufhin der Erbschein erteilt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, lehnt das Gericht den Antrag durch Beschluss ab. Für die Erteilung eines Erbscheins wegen der gesetzlichen Erbfolge ist der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin, bei letztwilligen Verfügungen der Richter/die Richterin zuständig.
07. 1990 – VIII ZR 366/89) i. d. R. sinnvoll und u. sogar geboten sein, weil sich das Gericht so einen persönlichen Eindruck vom Zeugen verschaffen kann (vgl. auch § 355 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Ladung sollte dabei formlos mit normaler Briefpost übersandt werden, weil durch diese "Einladung" die Hoheitsrechte des Wohnsitzstaats nicht beeinträchtigt werden. Ist der Zeuge der deutschen Sprache nicht mächtig, sollte eine (einfache) Übersetzung beigefügt werden. Außerdem ist zu beachten, dass dem Gericht keine Ordnungsmittel zur Verfügung stehen, sollte der Zeuge nicht erscheinen; die in den Ladungs- und Übersendungsformularen enthaltenen Ordnungsmittelandrohungen sollten daher unbedingt gestrichen werden. Sofern bei Gericht die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, kommt in bestimmten Fällen auch eine Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung gem. § 128a Abs. 2 ZPO in Betracht. Gegenüber einer lediglich schriftlichen Aussage (dazu sogleich) hat eine solche den Vorteil, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck erhält.
Nicht nur, wenn ein Zeuge "unwillig" ist, bereitet eine Beweisaufnahme zumeist Probleme, sondern auch, wenn sich eine der Parteien auf das Zeugnis einer Person beruft, die ihren Wohnsitz bzw. Aufenthalt im Ausland hat. Denn die hoheitlichen Befugnisse des Gerichts enden an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland, so dass das Gericht u. U. auf die Hilfe der Parteien oder ausländischer Stellen angewiesen ist. Dass sich ein Zeuge im Ausland aufhält, führt allerdings nicht dazu, dass das Gericht von vornherein insoweit von einer Beweisaufnahme absehen dürfte, wie im Folgenden überblicksartig dargestellt werden soll. I. "Einvernehmliche" Aussage Auch wenn ein Zeuge seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht nicht per se ausgeschlossen. Erscheint es jedenfalls möglich, dass der Zeuge der Ladung auch ohne Androhung von Ordnungsmitteln Folge leisten wird, dürfte ein entsprechender Versuch im Rahmen der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts (s. nur BGH, Urteil vom 11.