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Pressemitteilung vom 18. 02. 2021 erstellt am 23. 2021 zum Normenkontrollverfahren - Urteil des OVG vom 25. 01. 2021 Bestimmungen zu Rentenanwartschaften des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen teilweise unwirksam. LÜNEBURG. Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in vier Normenkontrollverfahren mit Urteilen vom 25. 2021 entschieden, dass die Bestimmung über die Höhe der Rentenanwartschaft aus bis zum 31. Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal - Dokument: VG Lüneburg 5. Kammer | 5 A 71/03 | Urteil | Kürzung der Rentenanpassung bei der Altersversorgung der Zahnärzte | Langtext vorhanden. Dezember 2006 gezahlten Beiträgen in § 15a der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) des Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer Niedersachsen unwirksam ist (Az. : 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/18, 8KN 57/18). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite des OVG Lüneburg (Siehe Link) und im aktuellen AVW-Info Nr. 30 in unserem Service Center. Link Revision im Normenkontrollverfahren Nachdem das OVG Lüneburg mit Urteil vom 25. 2021 §15a der Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) des Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer Niedersachsen in erster Instanz für unwirksam erklärt hat, hat die ZKN gegen das Urteil Revision eingelegt, um alle Rechtspositionen zu wahren und mit der Ausschöpfung des Rechtswegs eine höchstrichterliche Entscheidung zu § 15a der ABH-Satzung zu erhalten.
9 Dieses von den Klägern favorisierte Verständnis widerspräche auch der Systematik der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten. Danach erscheint eine Teilabfindung auf Rentenansprüche, die aus Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2004 resultieren, zwar grundsätzlich möglich. Denn § 20 Abs. 1 Satz 5 ABH bestimmt, dass die Rentenabfindung ganz (Alternative 1) oder teilweise nur für Rentenansprüche, die aus Beitragszahlungen bis 31. 12. 2004 resultieren (Alternative 2), in einem Betrage gefordert werden kann. Anders als die Kläger meinen gelten für beide Alternativen aber gleiche Anspruchsvoraussetzungen; insbesondere kann der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten nicht entnommen werden, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Teilabfindung nach § 20 Abs. 1 Satz 5 Alt. Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen nachgewiesen. 2 ABH schon vor Erreichen des Renteneintrittsalters zur Entstehung gelangen soll. Hiergegen spricht schon die einheitliche Regelung der formellen Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Rentenabfindung in § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 ABH, die nicht zwischen der Vollabfindung nach § 20 Abs. 1 ABH und der Teilabfindung nach § 20 Abs. 2 ABH unterscheidet, sondern insbesondere die Antragsfristen einheitlich am "Rentenbeginn" orientiert.
Nach der geltenden Satzung kann eine Rentenanpassung nur gewährt werden, wenn dem Altersversorgungswerk aus zuvor erzielten Überschüssen dafür Mittel zur Verfügung stehen. Das ist jedoch nach dem hier maßgeblichen Jahresabschluss nicht der Fall. Der Senat hat allerdings ergänzend darauf hingewiesen, dass in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren noch zu klären sein wird, ob die maßgebliche Satzungsbestimmung über die Rentenanpassung in Einklang mit höherrangigem Recht steht.
Der Leitende Ausschuss des Altersversorgungswerkes beschloss deshalb, dass für das Jahr 2004 keine Rentenanpassung erfolgt. Es kam zu erheblichen Kürzungen. Die Versorgungsberechtigten erhielten im Jahr 2004 teilweise nur noch die Hälfte der Versorgungsleistungen des Jahres 2002. Hiergegen ist vor den niedersächsischen Verwaltungsgerichten eine Vielzahl von Klagen anhängig. Soweit hierüber von einzelnen Verwaltungsgerichten für das Jahr 2004 bereits entschieden worden ist, sind die Klagen abgewiesen worden. In dem jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hatte eine Zahnarztwitwe mit Antrag vom Oktober 2004 geltend gemacht, dass ihr bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage vorläufig die frühere Rentenanpassung weiter zu gewähren sei, d. zusätzlich zu ihrer Grundleistung von 861 EUR weitere 609 EUR zu zahlen seien. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der 8. Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen corona. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit im Wesentlichen der folgenden Begründung zurückgewiesen: Bei der in einem gerichtlichen Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sind gravierende Rechtsfehler nicht festzustellen.
Die jährliche Rentenanpassung habe gekürzt werden müssen, weil nicht mehr genug Mittel vorhanden seien, die als Überschüsse ausgezahlt werden könnten. Die Rentenanpassung werde vom Leitenden Ausschuss im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen jährlich aufgrund einer langfristigen Planung beschlossen. Die Rentenanpassung könne nur nach der jährlichen Ergebnisrechnung des Altersversorgungswerkes festgesetzt werden. Zahnärzte für Niedersachsen | Zahnärzte für Niedersachsen. Wegen des erheblichen Rückganges der Kapitalmarktzinsen hätten sich die Kapitaleinnahmen drastisch verringert. Deshalb sei es im Rahmen der langfristigen Planung nicht mehr möglich gewesen, aus den angesammelten Kapitalien weitere Mittel zu entnehmen, mit denen eine Rentenanpassung wie in den vergangenen Jahren hätte finanziert werden können. Die Entscheidung, für 2003 nur noch 90% der Rentenanpassung des Vorjahres zu gewähren, sei sachgerecht und diene zugleich den Interessen der Versorgungsempfänger, möglichst auch in den nächsten Jahren die Grundrenten wirtschaftlich stabil zu halten.
Der Kläger sei damit hinreichend auf das System der Altersrente hingewiesen worden. Der Hinweis auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG gehe fehl. Inzwischen seien die versicherungsmathematischen Berechnungen auch von einem weiteren Sachverständigen bestätigt worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.