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Frage vom 16. 5. 2019 | 18:15 Von Status: Schüler (187 Beiträge, 87x hilfreich) Einstweilige Verfügung auf Herausgabe. Gegener weigert sich Hallo zusammen, Person A erwirkt eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe. Gegner B weigert sich jedoch und gibt diese nicht freiwillig raus. In der Verfügung steht: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, (... ), an den Verfügungskläger herauszugeben. Was kann Person A noch machen? Danke! # 1 Antwort vom 16. 2019 | 20:02 Von Status: Master (4151 Beiträge, 1054x hilfreich) `Die Verfügung mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers durchsetzen Signatur: # 2 Antwort vom 16. 2019 | 20:20 Der macht nicht viel... Formal zugestellt und fertig. Ich möchte doch erst herausfinden wo sich der Gegenstand befindet... # 3 Antwort vom 16. 2019 | 20:51 Von Status: Junior-Partner (5532 Beiträge, 2203x hilfreich) Antrag nach § 888 ZPO stellen!! § 55 Einstweiliger Rechtsschutz / 10. Herausgabeansprüche des Arbeitgebers | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Signatur: Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen. # 4 Antwort vom 17. 2019 | 13:50 Wäre es möglich eine Durchsuchung zu bentragen?
10. Mai 2021 Aktuelles Streit gibt es auf Baustellen oft: Konflikte zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind meist in Störungen und Behinderungen im Bauablauf begründet. Ein juristisches Mittel, um Streitigkeiten am Bau vorläufig zu klären und seine Interessen durchzusetzen, ist die einstweilige Verfügung. Wie das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte, kann der Auftraggeber nach fristloser Kündigung seinen Anspruch auf Überlassung der auf der Baustelle befindlichen Baumaterialien (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B) mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, sofern der Auftragnehmer nicht zuvor einstweiligen Rechtsschutz erwirkt hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Herausgabe eines Hundes - kanzlei-sbeaucamp. 12. 2011, Az. 10 U 141/11). Was war passiert? Im vorliegenden Fall standen sich der sachenrechtliche Besitzschutzanspruch eines Bauunternehmers auf Herausgabe von auf die Baustelle verbrachten Baumaterials nach § 861 BGB und der schuldrechtliche Anspruch des Auftraggebers auf Übernahme und Nutzung eben dieses Materials aus § 8 Abs. 3 VOB/B gegenüber.
Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidung des Kammergerichts (Az. : 21 U 109/17) rekurriert, ist die hiesige Kammer der Auffassung, dass der derartige Sonderfall nicht übertragbar auf den vorliegenden Fall ist, insbesondere im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin an dem Fortgang der seit 2015 erfolgenden Instandsetzungsmaßnahmen und den wirtschaftlichen, möglicherweise existenzwichtigen Interessen der Antragsgegnerin auf der anderen Seite. Einstweilige Verfügung in Bausachen │ Rechtsanwalt Schnitzer. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass – anders als in dem von dem Kammergericht entschiedenen Fall – die Antwort auf rechtliche Grundfrage, ob die Antragsgegnerin Ansprüche gegen die Antragstellerin hat und wenn ja, in welcher Höhe, nicht klar auf der Hand liegt. Zudem ist bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass für den Fall, der Bautenstand würde zwischen den Parteien im weiteren Verlauf streitig, der Antragsgegnerin ein Nachweis der erbrachten Arbeiten erschwert werden könnte.
Aus diesem Grund sei dem Erwerber nicht zumutbar, den Übergabeanspruch im Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Die Dauer eines solchen Rechtsstreits und die damit verbundene finanzielle Belastung stellten in der vorliegenden Konstellation den Verfügungsgrund dar. Dem stünde auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Denn das unter dieser Bedingung müsse das verfassungsmäßige Gebot effektiven Rechtsschutzes den Vorrang gegenüber dem Interesse eines säumigen Schuldners haben, gerichtliche Prozesse zu entschleunigen. Einstweilige verfügung herausgabe kfz. Schließlich habe der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert, da er die Übergabe nicht von der Hinterlegung noch nicht fälliger Kaufpreisraten abhängig machen durfte. Diese Klausel sei als Verstoß gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 2 lit. a) BGB unwirksam. Denn sie führe dazu, dass der Erwerber im Streitfall gezwungen sei, zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen auf Freigabe der hinterlegten Schlussrate zu klagen, anstatt sich gegenüber dem Vergütungsanspruch des Bauträgers auf Minderungs- und Leistungsverweigerungsrechte berufen zu können.
Das Eigentum ist dabei (plakativ formuliert) grundsätzlich "stärker" als der Besitz; der Eigentümer einer Sache darf mit ihr nach § 903 BGB nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (da Tiere nach § 90a BGB rechtlich letztlich meist wie Sachen behandelt werden, statuiert § 903 BGB weiter, der Eigentümer eines Tieres habe bei der Ausübung seiner Eigentümer- Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten). Der Besitzer hingegen hat lediglich die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (oder eben ein Tier), vgl. § 854 BGB. Einstweilige verfügung herausgabe wohnung. Die Eigentumsverhältnisse einer Sache oder eines Tieres sind oft aber nur schwer zu ermitteln und zu klären, gerade im persönlichen Bereich ist es unüblich, Verträge zu schließen oder schriftlich festzuhalten, wem das Eigentum an einer konkreten Sache bzw. einem einzelnen Tier zusteht. Dies führt dazu, dass sich Streitigkeiten vor Gericht darüber, wer Eigentümer ist, lange hinziehen können und daher für die konkrete Streitsituation oft nichts bringen.
Anspruch auf Herausgabe eines Hundes: Vorläufige, aber schnelle Hilfe im Wege der einstweiligen Verfügung Wenn ein Paar sich nach langer gemeinsamer Zeit trennt, ist das für beide Partner mit vielen fundamentalen Umstellungen im Alltag verbunden: Dinge, die beide vorher gemeinsam genutzt haben, müssen aufgeteilt werden; angefangen von der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus über die Einrichtung und das Auto bis hin zu allerlei Kleinkram, an denen möglicherweise das Herz beider hängt. Je nach Trennungsgrund kann der Streit darüber, wem was zusteht, sich schnell hochschaukeln, und nicht selten landen solche Streitigkeiten dann vor Gericht. Besonders emotional sind diese Fälle dann, wenn es nicht nur um Immobilien und leblose Objekte geht, sondern wenn darum gestritten wird, wer das von beiden geliebte Haustier bekommen soll. Oft sind die Situationen dann derart verfahren, dass keinerlei Einigung mehr gelingt. Doch auch wenn eine einvernehmliche Lösung gefunden wird, bewahrt dies die Ex-Partner nicht davor, sich wegen des Tieres eines Tages vor Gericht wieder zu begegnen: Die beiden Partner hatten bei ihrer Trennung entschieden, ihren Hund (eine kleine Pudelhündin) weiterhin dergestalt zusammen zu halten, dass jeder von ihnen das Tier ein paar Wochen bei sich hatte und im Anschluss an den anderen gab, wo es ebenfalls mehrere Wochen blieb.
Im Übrigen sei auch das Oberlandesgericht ohnehin das zuständige Gericht der Hauptsache (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 04. 08. 2015 – 9 O 1495/15 und 9 O 1494/15, SchiedsVZ 2015, 292 ff. ). Der Fall zeigt anschaulich, dass die Schnittstelle zwischen Schiedsverfahren und Verfahren vor staatlichen Gerichten Schwierigkeiten bereiten kann. Bei Abfassung einer Schiedsvereinbarung sollte daher sorgfältig darauf geachtet werden, die entsprechenden Vor- und Nachteile solcher Regelungen im konkreten Einzelfall zu prüfen. Singen, 18. 2016 IHR ANSPRECHPARTNER: Dr. Dirk Struckmeier Berufsrecht / Berufshaftung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter, Gesellschafts- und Handelsrecht, Internationaler Rechtsverkehr, Produkthaftung und Produktsicherheit, Recht der Allg. Geschäftsbedingungen, Umwandlungsrecht, Unternehmenskauf (M & A) / Unternehmensstrukturierung, Vertriebsrecht 10. Mai 2022 CorporateNEWS 01/2022 Das neue Kaufrecht – ein neuer Sachmangelbegriff 3. Mai 2022 Russland-Ukraine-Krieg Wirtschaftliche Auswirkungen 11. April 2022 Veranstaltung, 05.