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Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Außerhalb von Apotheken dürfen nur so genannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden. Hierfür bedarf es laut § 50 des "Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln", eines Sachkenntnisnachweises. Als Sachkenntnisnachweis werden bestimmte Prüfungen und Nachweise anerkannt (siehe §§ 10 und 11 der "Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln"). Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer (IHK) ablegen. Prüfungstermine Anmeldeschluss 01. 02. 2022 23. 2022 08. 03. 2022 10. 05. 2022 14. 06. 2022 05. 07. 2022 30. 09. 2022 27. 10. 11. 2022 22. 2022 13. 12. 2022 17. 01. 2022 21. 2022 25. 04. 2022 20. 2022 15. 2022 12. 2022 07. 2022 28. 2022 Nach Ablauf des angegebenen Anmeldeschlusses ist keine Aufnahme in das Prüfungsverfahren mehr möglich. Prüfungsgebühr: 104, - Euro Für die Onlineanmeldung benötigen Sie JavaScript.
Alle Informationen rund um die Sachkundeprüfung für Freiverkäufliche Arzneimittel finden Sie hier.
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Ziel der Prüfung Der Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln im Einzelhandel setzt in Deutschland einen Sachkundenachweis voraus (§ 50 Arzneimittelgesetz, AMG). Dieser Sachkundenachweis wird in der Regel durch eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) erlangt. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften besitzt (§ 4 AMSachKV). Informationen Arzneimittel dürfen in Deutschland grundsätzlich nur in Apotheken verkauft werden. Ausnahme: Das Arzneimittelgesetz erlaubt in § 50 Abs. 2 den Vertrieb der sogenannten freiverkäuflichen Arzneimittel auch in Drogerien oder anderen Einzelhandelsgeschäften – vorausgesetzt, die Mitarbeiter kann die hierfür erforderliche Sachkunde nachweisen. Filialbetriebe müssen in jeder Betriebsstätte sachkundiges Personal vorhalten.