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13. 03. 2018 ·Fachbeitrag ·Gerichtsvollziehervollstreckung | Bei der Redaktion gingen mehrere Anfragen dahingehend ein, ob das amtliche Gerichtsvollzieher-Formular auch zu verwenden ist, wenn der Gläubiger lediglich eine Abschrift eines bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses des Schuldners beantragt. Die Antwort lautet "Ja". | Das verbindliche Formular gilt ausschließlich für die Vollstreckung von Geldforderungen (§ 1 Abs. Gerichtskosten für abschrift vermögensverzeichnis formular. 1 S. 1 GVFV). Da die Abnahme der Vermögensauskunft eine Geldforderung voraussetzt (§ 802c Abs. 1 ZPO), muss dies auch für den Antrag auf Erteilung einer Abschrift eines bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses gelten. Im amtlichen Formular kann hier für das Modul G 4 verwendet werden: Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 69 | ID 45135265 Facebook Werden Sie jetzt Fan der VE-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook Ihr Newsletter zum Thema Zwangsvollstreckung Regelmäßige Informationen zu allen Vollstreckungsarten Kosten-Nutzen-Relationen exklusiven Vollstreckungschancen
Der sonstige Abschluss der Vollstreckungsmaßnahme kann z. B. in der Beendigung der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme bestehen, weil festgestellt wird, dass der Schuldner unpfändbar ist und weitere Möglichkeiten zur Befriedigung des Gläubigers zur Zeit nicht bestehen. Wird nach einer erfolglosen Vollstreckungsmaßnahme eine neue Vollstreckungsmaßnahme (auch der gleichen Art) beantragt, so stellt dies eine neue Angelegenheit dar, wenn durch den erheblichen Zeitablauf zwischen den beiden Vollstreckungsmaßnahmen kein innerer Zusammenhang der beiden Vollstreckungsmaßnahmen mehr besteht. Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin mit Schreiben v. 22. 6. 2010 beim Vollstreckungsgericht eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses angefordert. Für diese Tätigkeit hat der Gläubigervertreter eine Gebühr gem. Kosten Abschrift aus Vermögensverzeichnis - FoReNo.de. Nr. 3309 VV berechnet. Nach Auffassung des AG ist für die Anforderung des Vermögensverzeichnisses die Gebühr gem. Nr. 3309 VV entstanden. Es ist zu unterscheiden zwischen der Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und der Beantragung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses.
01. 2013 bei den zentralen Vollstreckungsgerichten in elektronischer Form. Eine Abschrift der Vermögensauskunft kann gegen Vorlage des Vollstreckungstitels und Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 25, 00 € beim zuständigen Gerichtsvollzieher beantragt werden. Hieraus lassen sich dann die Vermögenswerte erkennen, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändung von Arbeitseinkommen) einleiten zu können. Gerichtskosten für abschrift vermögensverzeichnis betreuung. Die Vermögensauskunft des Schuldners ist zwei Jahre gültig. Nach Ablauf der zwei Jahre kann erneut die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners beantragt werden. Ergeben sich in den zwei Jahren Veränderungen, z. Arbeitgeberwechsel, kann die Ergänzung der Vermögensauskunft bereits vorher beantragt werden. Der Schuldner wird daraufhin erneut vom Gerichtsvollzieher geladen. Erscheint der Schuldner nicht, kann erneut Haftbefehl beantragt werden, mit dem der Gerichtsvollzieher versuchen wird, den Schuldner zur erneuten Abnahme der Vermögensauskunft zu zwingen. Alternativ könnte man, wenn die vollstreckbaren Ansprüche mind.
ZPO § 788 Abs. 1 RVG VV Nr. 3309; GVollzGA § 109 Leitsatz Für die Anforderung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses zur Prüfung der Aussichten für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann der Gläubigeranwalt eine gesonderte Gebühr gem. Nr. 3309 VV berechnen. Folgt auf die Anforderung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses eine Vollstreckungsmaßnahme erst nach weiteren 18 Monaten, handelt es sich um eine neue selbstständige Angelegenheit. AG Neubrandenburg, Beschl. v. 29. 2. 2012 – 601 M 419/12 1 Sachverhalt Die Gläubigerin hatte mit Schreiben v. FoVo 12/2014, Kosten des Schuldnerverzeichnisses | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. 27. 12. 2011 dem Gerichtsvollzieher einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt. In der beigefügten Forderungsaufstellung v. 2011 war unter Nr. 4 und 6 jeweils eine Gebühr des Rechtsanwalts als Gläubigervertreter für die Zwangsvollstreckung gem. Nr. 3309 VV enthalten. Daraufhin teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass eine Absetzung der angesetzten Vollstreckungskosten erfolgt, da das Einholen einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nicht als besondere Angelegenheit im Zwangsvollstreckungsverfahren angesehen werden könne, für die eine gesonderte Vergütung entstehe.
Der Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft, nach fruchtloser Sachpfändung oder auf Antrag des Gläubigers ohne vorherige Sachpfändung, mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen. Ist der Schuldner zahlungsunfähig, sind die erforderlichen Unterlagen zu dem Termin mitzubringen. In dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bekundet der Schuldner, dass seine Ausführungen der Wahrheit entsprechen. Die vorsätzliche Abgabe einer unrichtigen Vermögensauskunft ist strafbar. Gerichtskosten für abschrift vermögensverzeichnis vordruck. Erscheint der Schuldner nicht zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft oder verweigert die Auskunft, so darf der Gerichtsvollzieher, wenn die vollstreckbaren Ansprüche mind. 500, 00 € betragen, auf Antrag des Gläubigers: bei der Rentenversicherung den Arbeitgeber des Schuldners ermitteln beim Bundeszentralamt für Steuern Kontoinformationen des Schuldners abrufen beim Kraftfahrtbundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten des Schuldners ermitteln beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen Aufbewahrt werden die Vermögensauskünfte des Schuldners ab dem 01.
DantesMuse Foren-Praktikant(in) Beiträge: 12 Registriert: 13. 2011, 15:25 #13 12. 2013, 12:42 Ich habe nun tatsächlich eine Rechnung über 33, 00 Euro erhalten - und war schon ganz schockiert, bis ich hier nachgelesen habe, dass die Gebühr ebenfalls erhöht wurde. Aber: Die Frau GV hat außerdem noch 6, 60 Euro Paschale Auslagen nach 716 und Zustellentgelte über 3, 45 Euro nach 701 abgerechnet. Jetzt habe ich hier eine Rechnung von 43, 05 Euro. Happig! Ist das richtig, dass hier zusätzlich noch die Pauschale und die Zustellentgelte erhoben werden dürfen? supibaerchi Kennt alle Akten auswendig Beiträge: 738 Registriert: 22. 2008, 11:05 Beruf: ReNo-fachangestellte Software: RA-Micro #14 12. 2013, 12:50 DantesMuse hat geschrieben: Ich habe nun tatsächlich eine Rechnung über 33, 00 Euro erhalten - und war schon ganz schockiert, bis ich hier nachgelesen habe, dass die Gebühr ebenfalls erhöht wurde. EV-Gebühr für Anforderung Vermögensverzeichnis - FoReNo.de. Happig! Ist das richtig, dass hier zusätzlich noch die Pauschale und die Zustellentgelte erhoben werden dürfen?