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Baulinks -> Redaktion || < älter 2010/0806 jünger > >>| (16. 5. 2010) Auf der Baustelle kommt es gerne immer wieder zu Diskussionen rund um due Bauabwicklung, die alle Beteiligten unnütz aufhalten. Zu typischen Situationen und entsprechenden Streitfällen aus der täglichen Praxis liefert " VOB/B kompakt " Argumente und Lösungen, um strittige Fragen direkt vor Ort zu klären. Spezielle Fragen zur VOB/B: Neues Kündigungsrecht für Auftraggeber – Nachteil für Bauunternehmer? - ABZ Allgemeine Bauzeitung. Anhand von Fallbeispielen beantwortet RA Stephan Bolz zentrale Fragen rund um die Bauabwicklung nach VOB 2009(! ) und BGB - vom Vertragsschluss bis hin zu Abnahme und Gewährleistung. Im Anhang finden sich darüber hinaus Musterschreiben mit rechtssicheren Formulierungen, der Originaltext der VOB/B 2009 sowie Auszüge aus dem BGB zur Verfügung. Der Ratgeber im DIN A6-Format eignet sich gerade auch für den Einsatz auf der Baustelle und wendet sich an Bauleiter, Architekten, Ingenieure, Bauausführende, Bauunternehmer sowie Studenten. Die bibliographischen Angaben zum Buch: VOB/B kompakt: 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB 2009 ( bei Amazon erhältlich) von RA Stephan Bolz 2010.
Wer entscheidet, welche Art der Sicherheit geleistet wird? Nach § 17 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer die Wahl zwischen den verschiedenen Arten der Sicherheit. Der Auftragnehmer darf also grundsätzlich wählen, welche Sicherheit er stellt (Wahlrecht) und ist berechtigt, eine bereits geleistete Sicherheit durch eine andere zu ersetzen (Austauschrecht). Darf das Wahl- bzw. Austauschrecht des Auftragnehmers eingeschränkt werden? Recht kompakt: Baurecht nach BGB und VOB - Gewährleistung und Verjährung im Fokus - Handwerkskammer Region Stuttgart. Im Rahmen einer Individualvereinbarung können die Parteien sowohl das Wahl- als auch das Austauschrecht ausschließen. Da es sich bei 99% der VOB/B-Verträge jedoch um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist bei der Einschränkung und dem Ausschluss des Wahl- und Austauschrechts Vorsicht geboten. Nach der derzeitigen Rechtsprechung kann das Wahlrecht für die Stellung der ersten Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn dem Auftragnehmer das Austauschrecht erhalten bleibt. Der Ausschluss des Austauschrechts ist dagegen in der Regel unwirksam, weil er den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt.
Dies führt dazu, dass der alte Vertrag für den Auftraggeber obsolet wird. Es gibt damit einen "Hintergrund" für das Kündigungsbegehren, der aber nicht dieselbe Qualität hat, wie ein wichtiger Kündigungsgrund, den der Auftragnehmer zu vertreten hätte. Eine vollkommen "freiwillige" Kündigung des Auftraggebers besteht ebenfalls nicht. Ob die Entscheidung des Auftraggebers zur wesentlichen Vertragsänderung, freiwillig war oder durch nicht vom Auftraggeber zu vertretende Faktoren hervorgerufen wurde, ist unklar. Fragen zur vorgeschichte anamnese. Für den vergaberechtlichen "Beschaffungsbedarf" sind jedenfalls vielerlei Hintergründe denkbar. Die Abrechnungsfolge des neuen Kündigungsrechts knüpft an die in der VOB/B bereits bestehende Regelung zur Abrechnung bei länger andauernder Unterbrechung bzw. (§ 6 Abs. 5 VOB/B) Diese rechnet einen Zwischenstand und bereits entstandene Aufwendungen ab, geht aber davon aus, dass es irgendwann weitergeht. In dem Fall der Kündigung geht es aber nicht weiter. Nach durch AGB nicht modifizierte Regeln des BGB würde dies gemäß § 643, 645 BGB zu einer ähnlichen Vergütung führen, allerdings mit der Besonderheit, dass darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des leistungswilligen Unternehmers gegen den die Bauausführung nicht zulassenden Auftraggeber geltend gemacht werden können.
Welche Voraussetzungen gelten für den Einbehalt? Die Sicherheitsleistung durch den Einbehalt von Zahlungen ist in § 17 Abs. 6 VOB/B geregelt. Der Auftraggeber ist berechtigt, seine (Abschlags-) Zahlungen um jeweils maximal 10% zu kürzen, bis der vereinbarten Sicherheitsbetrag erreicht ist (§ 17 Abs. 6 S. 1 VOB/B). In der Praxis wird in der Regel ein Zahlungsplan vereinbart, aus dem sich ergibt, dass und in welcher Höhe der Sicherheitseinbehalt von den laufenden Abschlagszahlungen und der Schlusszahlung in Abzug gebracht wird. Fragen zur robotik. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer den jeweils einbehaltenen Betrag mitteilen und innerhalb von 18 Tagen nach der Mitteilung auf ein Sperrkonto ("UND"-Konto wie bei der Hinterlegung) einzahlen (§ 17 Abs. 2 VOB/B). Eine Ausnahme gilt bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen (§ 17 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B) Der Auftraggeber darf die einbehaltenen Beträge also nicht einfach behalten - wie das in der Praxis üblich ist - sondern muss diese getrennt von seinem eigenen Vermögen und seiner alleinigen Verfügungsbefugnis anlegen.