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Dabei darf sich der Verwalter nicht mit der Erklärung des Auftragnehmers, er habe die Arbeiten vollständig ausgeführt und abgeschlossen zufrieden geben. Das soll auch dann gelten, wenn es sich bei dem Auftragnehmer um eine Fachfirma gehandelt hat. Auf eine Unterrichtung der Wohnungseigentümer darf der Verwalter nicht in der Annahme verzichten, dass die Wohnungseigentümer über den Stand der Dinge unterrichtet waren, oder selbst hätten weitere Maßnahmen treffen können. Fibucom - Was tun, wenn der Miteigentümer kein Hausgeld zahlt?. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 19. 07. 2019, Aktenzeichen 5 ZR 75/18) lag ein 50 Seiten umfassendes Gutachten eines Sachverständigen vor, in dem der Sachverständige konkrete Empfehlungen zu den einzelnen dort dokumentierten Mängeln abgegeben hatte. Der BGH hat dort entschieden, es könne nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Wohnungseigentümer das Gutachten und dessen Inhalt präsent gehabt hätten. Es komme auch nicht darauf an, ob die Wohnungseigentümer Kenntnis von Tatsachen hatten, aus denen sich Anhaltspunkte für das Fortbestehen der Mängel ergäben.
Sollten aber Schäden durch seine Weigerung entstehen, ist der Mieter dann verantwortlich. Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren. BGH klärt Sanierungspflichten von Eigentümern bei Gebäudeschäden - Deubner Verlag. In der Nähe oder bundesweit. Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche mit Empfehlung Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage. Top WEG, Wohnungseigentum, Immobilien Themen
Früher hatte die Gemeinschaft bereits eine Sanierung abgelehnt. Der Klägerin, einer Firma wurde erlaubt, die brandschutztechnischen Mängel selbst und auf eigene Kosten zu beseitigen; erst nach Vorlage entsprechender Nachweise sollte sie die Nutzung wieder aufnehmen dürfen. Zerstörung oder Sanierungsstau? Dagegen klagte die Firma zunächst vor dem Amtsgericht erfolglos, auch die Berufung verlor sie. Das Landgericht urteilte, dass die Eigentümergemeinschaft nicht sanieren müsse, weil das langsam verfallende Parkhaus schon zu mehr als der Hälfte seines Werts zerstört sei. (Paragraf 22 Abs. 4 WEG alte Fassung, jetzt 22 WEG). Die Regelung besagt: "Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden. " Auf die Ursache der Baufälligkeit komme es dabei nicht an, meinte das Landgericht. Doch die Richter des Bundesgerichtshofes sahen die Rechtslage anders.
Von den Fällen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) abgesehen, gilt dies selbst dann, wenn die Maßnahme zwingend vorgenommen werden musste. Denn auch bei zwingend notwendigen Maßnahmen bleibt den Wohnungseigentümern regelmäßig ein Gestaltungsspielraum. Es ist insbesondere ihre Sache zu entscheiden, ob sie die Maßnahme isoliert oder zusammen mit anderen Arbeiten durchführen lassen wollen und welche Handwerker sie beauftragen. Auch wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe sie als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen, schließen schutzwürdige Interessen der Miteigentümer seinen Ersatzanspruch aus. Zwar müssen Wohnungseigentümer stets damit rechnen, dass es durch Mängel des Gemeinschaftseigentums zu unvorhersehbaren Ausgaben kommt, für die sie einzustehen haben. Sie müssen ihre private Finanzplanung aber nicht darauf einrichten, dass sie im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit herangezogen werden, auf die sie keinen Einfluss nehmen konnten.