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250), in Kraft getreten am 9. März 2022.
Lass dir halt von die Eltern geben.
(1) Die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in eine öffentliche Schule begründet ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis. Aus ihm ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. (2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitzuwirken und ihre Interessen wahrzunehmen. Paragraph 43 schulgesetz nrw 7. Sie sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung zu informieren und an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen. (3) Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen.
Zunächst ist der erste Ansprechpartner für Eltern/Schüler immer der jeweilige Fachlehrer. Im Gespräch kann die Bewertung der Leistungen des Schülers transparent und klar gemacht werden und es können auch Verbesserungsmöglichkeiten für die Zukunft besprochen werden. Führt dieses Gespräch nicht zu einer Lösung des Konfliktes ist es sinnvoll den Schulleiter bzw. die Schulleiterin hinzuzuziehen. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit im Rahmen eines Beschwerde- bzw. Widerspruchsverfahrens die erteilte Zeugnisnote anzufechten. Für die Erhebung eines Widerspruches besteht eine Frist von einem Monat nach Zeugniserteilung. Beschwerde- bzw. Widerspruchsverfahren führen zu einer ausführlichen inhaltlichen Prüfung der Notenvergabe. Urteile zu § 43 Abs. 3 SchulG NRW - JuraForum.de. Beschwerde bzw. Widerspruch sollten schriftlich und möglichst begründet bei der Schule eingereicht werden. Kann die Schule der Beschwerde bzw. dem Widerspruch nicht abhelfen, so leitet sie diesen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde weiter. Für Grund-, Haupt- und Förderschulen ist das Schulamt für den jeweiligen Kreis und für die Gymnasien, Real- und Gesamtschulen und Berufskollegs die jeweilige Bezirksregierung die zuständige Schulaufsichtsbehörde.