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Spesensätze & Übernachtungspauschalen Hier finden Sie die aktuell gültigen Spesensätze im Kalenderjahr 2015 für die Abrechnung der Dienstreise im Inland und ins Ausland. Spesensätze 2012 | 2013 | 2014 | 2015 Land Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Pauschbetrag mindestens 24 Stunden ab 8 bis 24 Stunden für Über- nachtungskosten [€] Deutschland 24 12 20 Gültig ab 01. 01. 2015. Sachbezugswerte Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem amtlichen anteiligen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Frühstück: 1, 63 EUR Mittag- und Abendessen: 3, 00 EUR Frühstückspauschale Bei nicht ausgewiesenen Kosten für das Frühstück ist bei einer Übernachtung im Inland der Spesensatz um 4, 80 EURO zu kürzen. Bei einer Übernachtung im Ausland beträgt die Kürzung 20% des jeweiligen Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen. Mahlzeitengestellung 2015 - Sachbezugswerte, Frühstück, Arbeitnehmer, Werbungskosten | Borkenhagen Eiken Eiken. Sonstige Pauschalen bei einer Reise im Inland Abzug für ein Mittagessen im Hotel 9, 60 Euro.
Durch die Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18. 11. 2015 (BGBl. I 2015, 2075) sind für Mahlzeiten folgende monatlichen Sachbezugswerte festgesetzt worden: Frühstück: 50 € Mittagessen: 93 € Abendessen: Summe 236 € Der Sachbezugswert Unterkunft beträgt auch 2016 unverändert 223 € monatlich. Somit beläuft sich der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft und Verpflegung ab 1. 1. Sachbezugswerte 2015 für freie Unterkunft und Verpflegung - Lohnsteuerabzug. 2016 monatlich auf 459 € (bisher: 452 €). Ausgehend von den vorstehenden Beträgen hat die Finanzverwaltung die anteiligen Sachbezugswerte für arbeitstägliche Mahlzeiten bekannt gemacht. Der Wert der Mahlzeiten, die an die Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2016 vom Arbeitgeber abgegeben werden, beträgt für ein Frühstück 1, 67 € und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 3, 10 €. Die vorstehenden Beträge sind anzusetzen bei – sog. Kantinenmahlzeiten (vgl. R 8. 1 Abs. 7 LStR), – bei Mahlzeiten anlässlich von Auswärtstätigkeiten oder – im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wenn der tatsächliche Wert der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt und der Arbeitnehmer steuerlich keinen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat (z.
B. bei einer Abwesenheit von bis zu acht Stunden bei eintägigen Reisen oder bei Ablauf der Dreimonatsfrist). Besteht hingegen ein Anspruch auf Verpflegungspauschale, ist diese wegen der Mahlzeitengestellung anteilig zu kürzen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). In beiden Fällen können die mit dem Sachbezugswert von 1, 67 € bzw. 3, 10 € bewerteten steuerpflichtigen Mahlzeiten mit 25% pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 oder 1a EStG). Dies führt zur Sozialversicherungsfreiheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Außerdem hat die Anhebung der Sachbezugswerte zur Folge, dass dem Arbeitnehmer unter weiteren Voraussetzungen Essenmarken bis zu einem Betrag von 6, 20 € arbeitstäglich für ein Mittagessen zur Verfügung gestellt werden können, die bei bestimmten Akzeptanzstellen einzulösen sind (vgl. im Einzelnen R 8. 1 Abs. 7 Nr. Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab 2016 - Recht-Steuern-Wirtschaft - Verlag C.H.BECK. 4 LStR). Praxishinweise: Die Essenmarken bis zu einem Betrag von 6, 20 € führen ebenfalls zu einem steuerpflichtigen Sachbezugswert von 3, 10 €, der mit 25% pauschal besteuert werden kann.