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§ 53 GmbHG: Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, kann nur durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen. Dieser Beschluss muss notariell beurkundet werden und bedarf einer qualifizierten Mehrheit von 75%. GmbH umbenennen: Das müssen Sie wissen | FOCUS.de. Der Gesellschafterbeschluss muss bei satzungsändernden Beschlüssen nach § 48 III GmbH protokolliert werden. Der Änderungsbeschluss ist in der Form des Tatsachenprotokolls nach §§ 36, 37 BeurkG oder in Form der Beurkundung von Willenserklärungen nach §§ 8 ff BeurkG notariell zu beglaubigen Die Wirksamkeit von Satzungsänderungen tritt erst mit Eintragung im Handelsregister ein, § 54 GmbHG ( Zöllner, Baumbach-Hueck GmbHG Kommentar, § 53 Rn. 84) Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages liegt vor, wenn Teile des wesentlichen Inhalts des Gesellschaftsvertrages oder sein Wortlaut als solcher geändert werden. Davon abzugrenzen ist die Änderung unechter Bestandteile, etwa rein schuldrechtliche Absprachen zwischen den Gesellschaftern, die nur diese einzelnen Gesellschafter binden.
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen. Satzungsänderung gmbh notar na. (2) 1 Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. 2 Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen. (3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
Darin muss das genaue Ziel der Satzungsänderung angegeben werden. Der allgemeine Hinweis auf "Satzungsänderung" genügt nicht. Ohne Ankündigung ist ein in der Gesellschafterversammlung befasste Beschluss zur Satzungsänderung anfechtbar. 4. Formale Anforderungen Der Beschluss zur Satzungsänderung muss notariell beurkundet werden ( § 53 Abs. Bei der Beschlussfassung müssen die Gesellschafter nicht persönlich anwesend sein. Sie können einen bevollmächtigten Vertreter schicken. § 54 GmbHG - Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung - dejure.org. Dabei ist eine Vollmacht in Textform ausreichend. Die Vollmacht braucht nicht notariell beurkundet zu sein (vergleiche § 47 Abs. 3 GmbHG). Auch hier würde eine Nichtbeachtung der Form den Beschluss nichtig machen. Die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister würde die Nichtigkeit aber heilen. Sönke Höft Zitierte Paragraphen: §§ 47, 53 GmbHG § 47 GmbHG – Abstimmung (1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.