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Die allgemeine Leistungskondiktion ( condictio indebiti) erlaubt die Rückforderung des durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund Erlangten. Sie ist in § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geregelt. Die condictio indebiti kommt als Grundfall der Leistungskondiktionen dann zur Anwendung, wenn der geleistete Gegenstand von Anfang an nicht geschuldet war (Abgrenzung zur condictio ob causam finitam, Abs. 2 Alt. 1 BGB) und zwischen den Parteien keine besondere Zweckabrede existiert (Abgrenzung zur condictio ob rem, Abs. 2 BGB und zur condictio ob turpem causam, § 817 S. 1 BGB). Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung der allgemeinen Leistungskondiktion. Jauernig: BGB | ISBN 978-3-406-75772-3 | Fachbuch versandkostenfrei online kaufen - Lehmanns.de. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema condictio in debiti nach § 812 Abs. 1 BGB mit Definitionen. Zunächst ein Kurzschema zur Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 BGB: A. Etwas erlangt B. Durch Leistung eines anderen C. Ohne rechtlichen Grund D. Keine Kondiktionssperre I.
Quellennachweise: Vgl. NK-BGB, 10. Auflage 2019, § 812 Rn. 3. Jauernig BGB, 17. Auflage 2018, § 812 Rn. 8. MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 812 Rn. 4. Vgl. 5. BGH Az. : III ZR 56/98. BeckOK BGB, 55. Edition 2020, § 812 Rn. 38. 49 f. 47. 12. 64. 68. : IX ZR 100/13. : VIII ZR 274/02. Auflage 2020, § 814 Rn. Jauernig 17 auflage de. 20. 7 ff. bejaht von OLG München, Urteil vom 15. 7. 2004 – 29 U 2635/03. : VII ZR 9/66. Edition 2020, § 817 Rn. 16. Artikel verfasst von: Lucas Kleinschmitt Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in Großkanzleien gearbeitet. Heute ist er Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.
Dazu wurde insbesondere die aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet. Außerdem waren mehrere Änderungen des BGB zu berücksichtigen, insbesondere durch das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung von Personen des gleichen Geschlechts, Mietrechtsanpassungsgesetz, Qualifizierungschancengesetz, Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2016/680 im Strafverfahren und zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmung an die RL (EU) 2016/679l. Außerdem werden die für das Internationale Privatrecht zentralen EG-Verordnungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) und zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Eheschließung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht (Rom III) erläutert.
§§ 948 Abs. 1, 947 Eigentümer wird) und später dem Erwerber den erhaltenen Betrag zuwendet. In diesem Fall kann sich der ursprünglich Berechtigte dann weiterhin gem. §§ 950, 812 ff. BGB an den Verfügenden halten. Der Streit um die Bestimmung des Herausgabegegenstandes im Rahmen von § 816 Abs. 1 BGB (mehr dazu im Schema zu S. 1) stellt sich bei dem Anspruch aus Satz 2 nicht. Hier ist jedenfalls das unmittelbar durch die Verfügung Erlangte selbst herauszugeben. Jauernig 17 auflage for sale. Klausurhinweis Die größte Gefahr bei § 816 Abs. 2 BGB ist, ihn zu übersehen. Denke also stets an § 816 Abs. 2 BGB als mögliche einschlägige Anspruchsgrundlage und prüfe ihn, soweit er einschlägig sein könnte, vor der allgemeinen Eingriffskondiktion. Schlusswort Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zu § 816 Abs. 2 BGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern. Übrigens habe ich auch einen kostenlosen E-Mail Kurs mit Lerntipps für Jurastudenten – basierend auf wissenschaftlicher Forschung zum effektiven Lernen.
Br., Institut für Deutsches und Ausländisches Zivilprozessrecht, und Verfasser zahlreicher Publikationen zum Bürgerlichen und Verfahrensrecht. Dr. h. c. Othmar Jauernig (1927-2014) war bis 1995 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Prozessrecht der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Erscheinungsdatum 01. HEIDI: Jauernig, Othmar: Bürgerliches Gesetzbuch. 12. 2020 Reihe/Serie Gelbe Erläuterungsbücher Mitarbeit Anpassung von: Christian Berger, Christine Budzikiewicz, Heinz-Peter Mansel, Astrid Stadler, Rolf Stürner, Arndt Teichmann Verlagsort München Sprache deutsch Maße 128 x 194 mm Gewicht 1334 g Einbandart gebunden Themenwelt Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht Schlagworte Auflassung • Besitz • Eigentumsübertragung • Nießbrauch • Vollmacht ISBN-10 3-406-75772-3 / 3406757723 ISBN-13 978-3-406-75772-3 / 9783406757723 Zustand Neuware
Die Neuauflage des Lackner/Kühl berücksichtigt unter anderem den verbesserten Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, die Reform zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, die Strafbarkeit des Sportwettenbetrugs (da kenne ich einen, der damit vergeblich sein Glück versucht hat), das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz, das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz, die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen (Hatten wir in Berlin sogar auf dem Ku'damm, ganz schlimm!! Meldung - beck-online. ) und das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens. Der Jauernig in seiner Neuauflage hat das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ebenso eingearbeitet wie das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und das Gesetz zur Änderung reisevertraglicher Vorschriften. Zielgruppe beider Kommentare sind eher die Generalisten als die Spezialisten, und das sowohl in der Juristenausbildung als auch unter den Praktikern.