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Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer des an ein Grundstück angrenzenden Grundstücks. Im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.
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BImSchV) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen § 3 Inverkehrbringen § 4 Übermittlung der Konformitätserklärung § 5 Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der Konformitätsbewertung § 6 Mitteilungspflichten Abschnitt 3 Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen § 7 Betrieb in Wohngebieten § 8 Betrieb in empfindlichen Gebieten Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 9 Ordnungswidrigkeiten § 10 Übergangsvorschrift § 11 Anpassungsvorschrift Anhang weiterführende Links: Beck Verlag