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5. Neigungen in Zu- oder Durchfahrten Zu- oder Durchfahrten dürfen längs geneigt sein. Jede Änderung der Fahrbahnneigung ist in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig. Im Übrigen sind die Übergänge mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden. 6. Stufen und Schwellen Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nr. 5 dürfen keine Stufen sein. 7. Sperrvorrichtungen Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können. Flächen für die Feuerwehr – Gütersloh. 8. Aufstellflächen auf dem Grundstück Aufstellflächen müssen mindestens 3, 50 m breit und so angeordnet sein, dass alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können. 9. Aufstellflächen entlang von Außenwänden Für Aufstellflächen entlang von Außenwänden muss zusätzlich zur Mindestbreite von 3, 50 m auf der gebäudeabgewandten Seite ein mindestens 2 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein.
Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3, 50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein. 3. Kurven in Zu- oder Durchfahrten Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Gruppen zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Anlage 84: Anlage 7.4/1 zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - Transparenzportal Bremen. Dabei müssen vor oder hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein. Tabelle Außenradius der Kurve (in m) Breite mindestens (in m) 10, 5 bis 12 5, 0 über 12 bis 15 4, 5 15 bis 20 4, 0 20 bis 40 3, 5 40 bis 70 3, 2 70 3, 0 Bild 1 4. Fahrspuren Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche (Abschnitte 2 und 13) als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0, 80 m haben und mindestens je 1, 10 m breit sein.
12. Neigung von Aufstellflächen Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v. H. geneigt sein. 13. Bewegungsflächen Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 x 12 m groß sein. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. 욷4m 욷 12 m Übergangsbereich 욷7m 욷1 Bild 4 14. Zu- oder Durchgänge Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1, 25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in diesen Zu- oder Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m.
12. Neigung von Aufstellflächen Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v. H. geneigt sein. 13. Bewegungsflächen Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 x 12 m groß sein. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. Bild 4 14. Zu- oder Durchgänge umwelt-online - Demo-Version (Stand: 16. 06. 2018) Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90. - € netto (Grundlizenz) (derzeit ca. 7200 Titel s. Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche) Preise & Bestellung