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Geschrieben von Jost Appel am 14. April 2021 in enterbt, enterbung, Erbe, erben, Erfolgshonorar, Pflichtteil, Prozessfinanzierung Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. Dieses Sprichwort lässt sich nicht immer anwenden. Denn in manchen Fällen müssen Beschenkte die Gaben tatsächlich wieder herausrücken. Geschenk ist geschenkt Urteil | Kanzlei Dr. Frank Berlin. Großeltern sparen häufig für ihre Enkel. Benötigen sie im Alter finanzielle Unterstützung eines Sozialhilfeträgers, kann dieser gegenüber den Enkeln Anspruch auf Rückzahlung der Beträge haben, so das Oberlandesgerichts Celle (Az. : 6 U 76/19). In dem Fall hatte die Großmutter für ihre beiden Enkelkinder Bonussparkonten auf deren Namen angelegt, auf die sie monatlich 50 Euro überwies. Als sie in eine Pflegeeinrichtung kam, musste sie die Unterstützung ihres Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen, da sie alleine die Heimkosten nicht tragen konnte. Der Träger verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten eingezahlt hatte.
Dass es sich bei der Schenkung um einen Vertrag handelt, macht das geforderte "Einigsein" deutlich. Eine Schenkung ist also nicht erst dann vollzogen, wenn einer das Geschenk überreicht, sondern juristisch gesehen erst dann, wenn der andere dies auch annimmt. Es gilt die alte Redewendung: "Wohltaten werden nicht aufgezwungen". Absatz II gibt dem Schenkenden sogar das Recht, den Beschenkten eine Frist zu setzen, bis zu der die Entscheidung über die Annahme zu erklären ist. Wenn bis dahin das Geschenk nicht ausdrücklich abgelehnt wurde, gilt es als geschenkt. Welche Arten von Schenkungen gibt es Grundsätzlich werden Schenkungen in zwei Gruppen aufgeteilt: Bei Handschenkungen aus dem eben aufgeführten §516 BGB wird das Geschenk buchstäblich von Hand zu Hand gereicht. Hier handelt es sich um eine formlose Schenkung und den im Alltag üblichen Fall. Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen - Hilfe Enterbt. Natürlich ist es nicht zwangsläufig notwendig, dass der Gegenstand die Hände wechselt, was angesichts der Größe manchmal unmöglich sein kann – wichtig ist, dass die Sache unmittelbar den Besitzer wechselt.
Zum Beispiel, wenn der Onkel Josef verspricht, ihm seinen Hund zu schenken. Der Schenker (Onkel) soll sich durch den Formzwang (also die Beurkundung beim Notar) bewusst darüber werden, dass er einen Vermögensgegenstand (den Hund) ohne Gegenleistung (z. Bezahlung) hergibt. Er soll nicht übereilt handeln, sondern hinreichend gewarnt sein. Das ist vor allem für Versprechen sinnvoll, bei denen es um wertvolle Geschenke geht. Übergibt der Onkel den Hund trotzdem bereits vor der notariellen Beurkundung seines Schenkungsversprechens, ist der Vertrag wirksam und Josef darf den Hund behalten. Dem Schenker (Onkel) ist in diesem Fall spätestens bei der Übergabe des Gegenstandes (des Hundes) klar, dass er diesen verliert. Daher ist die besondere Form des Schenkungsversprechens als "Warnung" nicht mehr nötig. Ob allerdings die Eltern von Josef bei dieser Übereignung eines Tieres (die ja mindestens wirtschaftliche Nachteile – Futter, Tierarztkosten u. Geschenkt ist geschenkt wiederholen ist gestohlen klage gegen entwickler. s. w. – mit sich bringt) einverstanden sein müssen, da sind sich die Juristen nicht einig.