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2. Die Entscheidung beruht auch auf dem Gehörsverstoß.
Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, dass es dabei die Möglichkeit weiteren Sachvortrags sowie mögliche Beweisanträge oder Prozess-erklärungen in der mündlichen Verhandlung ausreichend in Betracht gezogen hat. Im Übrigen läge in der Zurückweisung neuen Vorbringens der Beschwerdeführer wegen Verspätung ein erneuter Gehörsverstoß, weil die Beschwerdeführer über den möglichen Ausschluss nicht rechtzeitigen Vortrags nicht belehrt worden sind (…). " (Die Entscheidungen sind übrigens fast wortgleich, weshalb hier lediglich die Begründung aus 1 BvR 701/17 widergegeben wird. AG Stralsund: „Kurzer Prozess“ bei unschlüssiger Klage? - Anwaltsblatt. ) Anmerkung Eindeutiger als § 495a Satz 2 ZPO kann eine gesetzliche Regelung eigentlich nicht sein; welche Überlegungen einen Richter oder eine Richterin dazu bewegen, sie trotzdem derart vorsätzlich zu ignorieren, verstehe ich beim besten Willen nicht. Das hat dann auch mit richterlicher Unabhängigkeit eher weniger und schon eher mit der Bindung an Recht und Gesetz zu tun. Dass dann nicht einmal die Anhörungsrüge zu einem Umdenken führt, sondern das Ergebnis mit rechtlich geradezu haarsträubender Begründung "hingebogen" wird (die Voraussetzungen der Präklusionstatbestände scheinen in Teilen Bergheims und Düsseldorf offenbar ebenso geflissentlich ignoriert zu werden), passt ins Bild.
Das Gericht habe daher entschieden, ohne die Parteien darauf hinzuweisen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden solle und bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien vortragen könnten. 2. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor. Aus dieser ergibt sich, dass mit Ziffer 7 der richterlichen Verfügung vom 4. Januar 2017 eine Stellungnahmefrist bis zum 22. Februar 2017 gesetzt werden sollte. Ein Doppel der den Parteien übersandten Abschrift der Verfügung ist in den Akten nicht enthalten, so dass die Abweichung zur Verfügung dem Amtsgericht aus den Akten nicht erkennbar war. III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. Schriftliches verfahren 495a zpo nr. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art.
ZPO §§ 329 II, 516 I, 543f, 565 S. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden, solange der Zurückweisungsbeschluss die Geschäftsstelle noch nicht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 30. März 2006, III ZB 123/05, NJW 2006, 2124 Rn. 8). (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 29. 08. 2017 - XI ZR 318/16, BeckRS 2017, 124946 Anmerkung von Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 19/2017 vom 29. 09. 2017 Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Zivilverfahrensrecht. Schriftliches verfahren 495a zpo. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Zivilverfahrensrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Zivilverfahrensrechts.
Vielmehr zeigt ein Vergleich der in der Akte des Ausgangsverfahrens enthaltenen richterlichen Verfügung mit der der Beschwerdeführerin übersandten beglaubigten Abschrift, dass die in Ziffer 7 der richterlichen Verfügung vorgesehene Frist aus unbekannten Gründen nicht in die Abschrift aufgenommen worden war. In der mithin ohne Fristsetzung erfolgten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne dass es auf ein etwaiges Verschulden des Gerichts bei dem Gehörsverstoß ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 1996 - 1 BvR 70/94 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bzgl. einer im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ergangenen Entscheidung wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör - Rechtsportal. Juni 2009 - 1 BvR 2355/08 -, juris, Rn. 18). 3. Das angegriffene Urteil beruht auf dem Gehörsverstoß. Da das Amtsgericht seine Entscheidung - auch ausweislich der Ausführungen im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge - tragend auf den fehlenden Nachweis der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin gestützt hat, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei einer Prüfung der mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 vorgelegten Abtretungserklärungen beziehungsweise nach Anhörung der angebotenen Zeugin in der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
A. AG Mönchengladbach AGS 2008, 25), nach §§ 700 Abs. 1, 341 Abs. 2 ZPO den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verwirft (OLG Köln AGS 2019, 266 = RVGreport 2019, 297; OLG Koblenz AGS 2011, 482 = JurBüro 2011, 590; AG Ansbach AGS 2006, 544 = RVGreport 2006, 388; LG Berlin RVGreport 2006, 347), nach § 281 ZPO die Verweisung ausspricht oder nach § 358a ZPO einen vorbereitenden Beweisbeschluss erlässt (OLG München AGS 2008, 69 = JurBüro 2008, 196). III. Entscheidung nach § 307 ZPO Des Weiteren fällt gem. Anm. 1, 2. 3104 VV eine Terminsgebühr an, wenn im schriftlichen Verfahren gem. Schriftliches verfahren 495a zp 01. § 307 ZPO entschieden wird, wenn also ein Anerkenntnisurteil ergeht (OLG Karlsruhe JurBüro 2006, 195; OLG Jena JurBüro 2005, 529 = RVGreport 2005, 389; OLG Stuttgart AGS 2006, 24 = NJW-RR 2005, 1735; LG Stuttgart AGS 2005, 328 = NJW 2005, 3152). Die Terminsgebühr entsteht dabei sowohl für die Anwältin bzw. den Anwalt des Klägers, die oder der das Anerkenntnisurteil beantragt, als auch für die Anwältin oder den Anwalt des Beklagten, die oder der das Anerkenntnis abgibt.
Voraussetzung ist eine Entscheidung des Gerichts. Dabei muss es sich nicht um eine Endentscheidung handeln. Vielmehr genügt jede Entscheidung, durch die die beabsichtigte Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereitet wird, nicht jedoch eine Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung (AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, Nr. 3104 Rn 58 ff. ). Ergeht nur zum Teil eine Entscheidung, dann entsteht die Terminsgebühr auch nur aus dem (Teil-)Wert, über den noch entschieden worden ist. Erforderlich ist, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gerade aufgrund des Einverständnisses der Parteien im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergeht. § 495a ZPO - Einzelnorm. Soweit das Gericht aufgrund anderer Vorschriften ohne mündliche Verhandlung entscheidet, es also gar nicht des Einverständnisses der Parteien bedarf, entsteht keine Terminsgebühr. Gegebenenfalls muss daher genau geprüft werden, auf welche Grundlage das Gericht seine Entscheidung gestützt hat. Keine Terminsgebühr wird daher ausgelöst, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht nach § 128 Abs. 2 ZPO ergeht, sondern das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten des erledigten Verfahrens entscheidet (BGH AGS 2007, 610 u. 2008, 610 = RVGreport 2007, 460), nach § 269 ZPO über die Kosten nach Klagerücknahme entscheidet (OLG Naumburg AGS 2014, 118 = RVGreport 2014, 22; a.