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Bei gemeinsamer Veranlagung wären lediglich wenige hundert Euro gemeinsame Schulden beim Finanzamt fällig geworden. Der Ehemann klagte daher auf gemeinsame und dementsprechend geringere Steuernachzahlungen auch nach der Trennung. Amtsgericht sowie Landgericht gaben der Klage zunächst statt. Der BGH sieht die Rechtslage komplizierter und knüpft Bedingungen an gemeinsame Steuererstattungen sowie gemeinsame Schulden. Grundsätzlich gilt: Bleiben die Ehegatten nach der Trennung in den Steuerklassen III/V wie während der Ehe, besteht in der Regel kein Anspruch auf Teilung der fälligen Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen. Steuertipps Trennung – Scheidung › Steuertipps und Ratgeber. Alles vor dem Trennungszeitpunkt Erwirtschaftete wird in jedem Fall steuerlich ebenso geteilt wie gemeinsame Schulden. Anders sieht es für die Zeit nach der Trennung aus. Wechselt ein Ehepartner nach der Trennung die Steuerklasse, zum Beispiel, weil er wieder mehr verdient, sind Steuernachzahlungen und Erstattungen vom Grundsatz her getrennt zu veranlagen. Ausnahme: Die Ehegatten haben das Steuerliche während der Ehe schriftlich anders geregelt.
Es ergibt sich dann in der Regel eine kleine Nachzahlung, aber je nach Umfang der geltend gemachten steuerwirksamen Aufwendungen ist auch eine Steuererstattung durch das Finanzamt möglich. Zur Verteilung einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung wird fiktiv ermittelt, wie viel Steuern jeder Ehegatte auf sein Einkommen nach der Grundtabelle hätte zahlen müssen und in welchem Verhältnis dies zur Gesamtsteuerbelastung nach Addition beider Einkommen steht. Nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis wird die Erstattung/Nachzahlung verteilt. Trennung der Eheleute - Folgen für die Einkommenssteuer - MainAnwälte. Steuererstattung im Innenverhältnis Problematischer wird es, wenn derjenige Ehegatte, der nach Steuerklasse V Einkommensteuer vorausgezahlt hat, jetzt mit einer getrennten Veranlagung nach der Grundtabelle besser stehen würde. Er hat nämlich bei Steuerklasse V und einem Bruttoeinkommen von beispielsweise 20. 000 € (Zahlen für das Steuerjahr 2012) 4036 € Einkommensteuer vorausgezahlt, müsste aber bei getrennter Veranlagung nur 1690 € zahlen, erhielte also eine Steuererstattung von 2346 €.
Dies hätte nämlich eine nachträgliche Korrektur für einen Zeitraum zur Folge, in welchem die Beteiligten von ihrem beiderseitigen Einkommen, das auf den jeweiligen Steuerklassen beruhte, gemeinsam gelebt haben. Sollte der betreffende Ehegatte mit Steuerklasse V dies dennoch veranlassen, so ist er dem Ehegatten mit Steuerklasse III gegenüber zum Ausgleich des finanziellen Nachteils verpflichtet, gegebenenfalls auch zur Freistellung. Sind zwei selbstständig tätige Ehegatten gesamtschuldnerisch zur Leistung von Steuervorauszahlungen verpflichtet und übernimmt während der Dauer der gemeinsamen Lebensführung ein Ehegatte allein die Leistung der festgesetzten Steuervorauszahlungen, so steht ihm hierfür kein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu. Steuererstattungen und Steuerschulden nach Trennung - keine Teilung bei gemeinsamer Veranlagung. Zwar muss jeder Ehegatte für seine Steuerschulden allein aufkommen; übernimmt im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft aber ein Ehegatte allein die Steuervorauszahlungen, so steht diese Zahlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorhandenen Lebensgemeinschaft, so dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf, wenn er sich insoweit die Rückforderung vorbehalten will.
Bei diesem sogenannten begrenzten Realsplitting zieht der Unterhaltszahler den Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben von seiner Steuer ab und spart dadurch Einkommensteuern. Der Unterhaltsempfänger muss den Unterhalt allerdings wie eigenes Einkommen versteuern – bei ihm führt dies also zu höheren Steuern. Diesen Steuernachteil muss jedoch der Unterhaltszahler ersetzen ( Nachteilsausgleich). Das begrenzte Realsplitting macht dann Sinn, wenn der Unterzahler hohes Einkommen hat, der Unterhaltsempfänger jedoch kein oder nur geringes eigenes Einkommen. Das könnte Sie in diesem Zusammenhang interessieren: Unterhaltsberechnung Zugewinn und Steuern Haus und Steuern Scheidungskosten und Steuern Ausgleich der Steuerrückerstattung
[11] Den Ausgleich sonstiger Nachteile – neben der Steuerbelastung – kann der Unterhaltsempfänger nur... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Steuer Office Excellence 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Da allein stehende Mütter oder Väter oft größere Belastungen zu tragen haben, können sie nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG einen Entlastungsbetrag abziehen. Es stellt sich die Frage, ob der Entlastungsbetrag bereits im Trennungsjahr gewährt werden muss. Allein stehend im Sinne des § 24b Abs. 1 EStG Abs. 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen (§ 26 Abs. 3 EStG). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 4 EStG. ) Zur Auslegung des Begriffes "allein stehend" i. S. d. § 24b Abs. 3 EStG Nach dem BMF-Schreiben vom 23. 10. 2017 (IV C 8 – S 2265-a/14/10005) sind nur Steuerpflichtige anspruchsberechtigt die während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet/verpartnert sind oder die verheiratet/verpartnert sind, aber seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben oder die verwitwet sind oder deren Ehegatte/Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.