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Vorherige Seite Nächste Seite TRBS 1111 - TR Betriebssicherheit 1111 Technische Regeln für Betriebssicherheit Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1111) In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2018 (GMBl. S. 401) (1) Geändert und ergänzt durch die Bek. vom 14. März 2019 (GMBl S. 292) Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRBS 1111 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt Abschnitt Anwendungsbereich und Zielsetzung 1 Begriffsbestimmungen 2 Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 3 Grundsätze zur Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 4 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 5 Literatur 6 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung Anhang 1 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen Anhang 2 (1) Red. Anm. : Bek. d. BMAS v. 26. 3. 2018 - IIIb5 - 35650 - Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt: Neufassung der TRBS 1111 Die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung", Ausgabe September 2006, BAnz. 2006, S. 7 [Nr. 232a] v. 9.
Die überarbeitete Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111 vom März 2018 unterstützt den Arbeitgeber umfassend bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). So ist die Gefährdungsbeurteilung von einer fachkundigen Person oder mittels kundiger Beratung durchzuführen. Dabei muss die Sicherheit der Beschäftigten auch im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels gewährleistet werden und bei überwachungsbedürftigen Anlagen den Schutz dritter Personen (z. B. Kunden) im Gefahrenbereich berücksichtigen. Ebenso sind in die Beurteilung u. a. Gebrauchstauglichkeit, altersgerechte Gestaltung, physische und psychische Belastungen aufzunehmen. Autor: Ute Wiese, Fachkraft für Arbeitssicherheit, CertLex AG Weitere Informationen: Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel – Novellierung der TRBS 1111 (CertLex) TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung – Download Volltext (PDF, 727 KByte) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Planerbrief 19 – Januar-Februar 2019 Planerbrief Übersicht