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von Prof. Dr. Tatjana Hörnle 18. 03. 2013 © Gerhard Seybert - Vergangene Woche verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, nach dem Opfer sexuellen Missbrauchs ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld künftig länger durchsetzen können sollen. Auch die die strafrechtlichen Verjährungsfristen wurden verlängert. Dabei hätte der Gesetzgeber ruhig noch etwas mutiger sein können, zumal andere Länder eine Verjährung im Strafrecht gar nicht kennen, meint Tatjana Hörnle. Erst Ende Januar hatte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil von Dezember bekannt gegeben, mit dem es den Schmerzensgeldanspruchs eines Opfers sexuellen Missbrauchs bestätigte. Die unterschiedlichen Verjährungsfristen von Sexualdelikten wie Vergewaltigung, Missbrauch, Nötigung etc. Strafrecht. Der Anspruch war – anders als der Beklagte vorgetragen hatte – noch nicht verjährt, weil der Geschädigte in Folge einer posttraumatischen Störung die Tat komplett verdrängt hatte. Damit hatte der Kläger keine Kenntnis von den seinen Schmerzensgeldanspruch begründenden Umständen, so dass die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hatte ( Urt. v. 04. 12. 2012, Az. VI ZR 217/11).
Eine Vergewaltigung ist eine Straftat, die nach den Normen des Sexualstrafrechts geahndet wird. Diesem liegt das "Recht auf sexuelle Selbstbestimmung" nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz zugrunde. Solche Delikte können grundsätzlich immer angezeigt werden, ihre Ahndung verjährt jedoch. Das Sexualstrafrecht wurde in Deutschland zuletzt 2013, 2015 und 2016 überarbeitet. Dauer von Verjährungsfristen Die Dauer einer Verjährungsfrist richtet sich generell nach der Schwere der Straftat. Gesetzesänderung: Verjährung bei sexuellem Missbrauch. Davon sind auch Sexualstraftaten betroffen, deren Verjährungsfrist mit der Spanne von 3 bis zu 30 Jahren sehr hoch ausfällt. Das liegt an den großen Unterschieden bei Sexualstraftaten. Nicht einmal eine Vergewaltigung wird stets gleich behandelt, die Umstände des Falles und die beteiligten Personen beeinflussen stets die Strafandrohung und auch die Verjährungsfrist. Besonderheiten bei Sexualdelikten Es gibt zudem gerade bei Sexualdelikten einige Besonderheiten. So kann die Verjährung in einigen Fällen erst beginnen, wenn das Opfer das 21.
Verjährungsfristen sexueller Missbrauch Die Verjährung für den Vorwurf Sexueller Missbrauch beträgt zwischen 5 – 20 Jahren; sie richtet sich nach dem Strafrahmen zum Zeitpunkt der Tat und beginnend mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des betroffenen Kindes. Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung zivilrechtlicher Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche beträgt nunmehr 30 Jahre für alle Fälle, die zum 30. 06. 2013 noch nicht verjährt waren. Jüngere Erwachsene und Verjährungsfristen Gleichzeitig ermöglichen die extrem langen Verjährungsfristen für das Delikt Sexueller Missbrauch von Kindern, dass auch viele zwischenzeitlich Erwachsene Anzeigen mit dem Gegenstand Sexueller Missbrauch von Kindern gegen Personen aus dem sozialen Nahbereich, insbesondere Väter, Stiefväter und nahe Verwandte zu erstatten. Häufig glauben die Anzeigeerstatter hierbei selbst an den Wahrheitsgehalt ihrer Beschuldigungen. Verjähren sexueller Missbrauch und Vergewaltigung? - rechtsanwalt.com. Und häufig wird der Vorwurf Sexueller Missbrauch von Kindern von jüngeren Erwachsenen erhoben, die, in Ausbildung und ersten Liebesbeziehungen gescheitert in fragwürdigen Psychotherapien nach den Ursachen ihrer unbefriedigenden Lebenssituation suchen.
Verjährung sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) Bei sexuellen Handlungen (mit Körperkontakt) an unter 18 Jährigen unter Ausnutzung einer Zwangslage, gegen Entgelt oder eines über 21-jährigen Täters an einem unter 16Jährigen unter Ausnutzung fehlender Einsichtsfähigkeit, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre Achtung: Beginn der Verjährung mit Tatbeendigung (nicht erst mit Volljährigkeit des Opfers! )
Von Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens Ratgeber - Strafrecht Mehr zum Thema: Strafrecht, Verjährung, Sexualstrafrecht, Sexualdelikte, Vergewaltigung, Verjährungsfrist Informationen für Täter und Opfer von Sexualstraftaten zur Verjährung Nicht selten werden Sexualdelikte, wie sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch, noch Jahre später zur Anzeige gebracht oder im Wege psychologischer Aufarbeitung erst Jahre später darüber nachgedacht sie zur Anzeige zu bringen. Dabei stellt sich für Opfer und Täter gleichermaßen die Frage, ob und wann Sexualstraftaten überhaupt noch von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt bzw. von Gerichten abgeurteilt werden können und dürfen. Generell richtet sich die Dauer von Verjährungsfristen nach der Schwere einer Straftat. Das gilt für alle Straftaten, unabhängig davon ob es sich um Sexualstraftaten oder andere Delikte handelt. Bei den Sexualdelikten reicht die Verjährungs-Spanne dabei von drei bis 30 Jahren. Allerdings gilt für manche Sexualdelikte die Besonderheit, dass die Verjährung erst mit Ablauf des 18.
Dabei gilt hier, dass die Verjährung frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt. Verjährung (Schwerer) Sexueller Missbrauch von Kindern, §§ 176, 176a StGB Beim sexuellen Missbrauch von Kindern (unter 14 Jahre) ist zu unterscheiden: Handelt es sich beim Missbrauch um sexuelle Handlungen die der Täter an dem Kind (mit Körperkontakt aber ohne Eindringen in den Körper des Kindes) vornimmt oder von dem Kind an sich (bzw. Dritten) vornehmen lässt beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Nimmt der Täter lediglich sexuelle Handlungen an sich aber nicht an dem Kind vor (ohne Körperberührung des Kindes), so beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.
In Strafverfahren muss der Anwalt vor einer Aussage immer zunächst Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen bzw. sich zunächst mit dem Mandanten besprechen, um dann das weitere Vorgehen mit dem Mandanten abstimmen und ggf. entscheiden zu können, ob und wie für den Mandanten weiter vorgegangen wird - immer mit Blick auf das bestmögliche Ergebnis. Eine gute Strafverteidigung bzw. Opfervertretung setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem ein besonderes persönliches Engagement und Erfahrung im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus. RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. RA Stephens setzt sich vom ersten Tag an für seine Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse. Schreiben Sie an oder rufen Sie an unter Tel: 0180 50 500 13.