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Die Prüfung von Absturzsicherungen ist ist seit vielen Jahren eine verbindliche Vorschrift für alle Nutzer. Die Absturzsicherung kommt hauptsächlich an Dächern zum Einsatz. Sie besteht aus mehreren Komponenten und dient der Sicherung von Personen. Es gibt selbstverständlich noch viele andere Möglichkeiten, um Abstürze zu verhindern. So zum Beispiel die Sicherung an Treppen, Fenstern, Terrassen, beim Klettern, oder an Betten. In diesem Beitrag geht es um die Sicherheit an Dächern. Sekuranten: Prüfung ist Pflicht! - amh Absturzsicherungen Berlin. Ich werde immer wieder gefragt, inwieweit die Prüfung von Absturzsicherungen und persönlichen Schutzausrüstungen gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Arbeiten auf Dächern zählen zu den gefährlichsten Tätigkeiten, nicht nur auf Baustellen, sondern auch in der Wartung und Instandsetzung. Die Berufsgenossenschaften (BG Bau) und auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ( DGUV 312-906) entwickeln seit Jahren die Leitlinien und Vorschriften zur Unfallverhütung an Dächern. Allein aus diesen Vorschriften ergibt sich die Pflicht zur Prüfung von Absturzsicherungen.
Da es immer wieder zu schweren Unfällen aufgrund von Anwendungsfehlern kommt, sollten Arbeitgeber ein besonderes Augenmerk auf die Unterweisung ihrer Mitarbeiter legen. Absturzsicherung gesetzliche Vorschriften Deutschland – wer ist verantwortlich? Grundsätzlich muss die Unfallverhütung bei Gebäudedächern bereits bei der Bauplanung berücksichtigt werden. Die Flachdachrichtlinien des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks besagen, dass bei Dächern mit Abdichtung, die zur Installation von Absturzsicherungen erforderlichen Anschlagpunkte bereits im Bauplan vermerkt werden sollten. Laut Arbeitsstättenverordnung und dem deutschen Baurecht sind Gebäudebetreiber für die Dachsicherheit zuständig. Auf beruflicher Ebene fällt diese Verantwortung auf den jeweiligen Arbeitgeber zurück. KomNet - Müssen Sekuranten regelmäßig geprüft werden?. Dieser ist verpflichtet eine zuverlässige und mit der Arbeit vertraute weisungsbefugte Person mit der Kontrolle der Maßnahmen zu beauftragen. Doch auch wenn die Firmen hier in der Pflicht stehen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben laut §15 ArbSchG sow § 21 Abs. 1 SGB VII eine Mitwirkungspflicht bei der Einhaltung von Schutzmaßnahmen gegen Absturz.
Dies darf aber auch nur dann durchgeführt werden, wenn der Hersteller bekannt ist, Typ und Ausführung bekannt ist und die aufzubringende Prüfkraft bekannt ist. Es gibt oft die Aussage, die DGUV 201-056 untersagt in der aktuellen Fassung von August 2015 die Zug- / Belastungsproben an Sekuranten, um die fehlende Montagedokumentation von dem Anschlagspunkt durch eine Belastungsprobe zu ersetzen (bei Anschlagspunkten vor Oktober 2012 bzw. August 2015). Diese Aussage ist falsch! Die DGUV Information 201-056 besagt auf Seite 20 folgendes: Unterhalt und nachträgliche Prüfung von bestehenden Anschlageinrichtung Eine nachträgliche Prüfung (Sachkundigen Prüfung) bestehender AE birgt verschiedene Gefahren u nd darf nur von Personen mit fundierten Fachkenntnissen ausgeführt werden. - unsachgemäße Prüfung - Befestigungsmittel können überbeansprucht werden, Beschädigung der Dachhaut etc. (Realer Kräftefluss nicht erkannt ➜ Prüfkräfte können um Faktoren zu hoch oder tief liegen) - Eine Prüfung ist in jedem Fall schriftlich zu dokumentieren und entspricht einer Wiederholungsprüfung des Anschlagpunkts Das Flussdiagramm aus der DGUV 201-056 bezieht sich nur auf den Sachkundigen!
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern eines anderen Unternehmens in der eigenen Betriebsstätte stellt einen Sonderfall dar: Auch wenn beide Parteien im Interesse des Schutzes der gefährdeten Personen handeln sollten, ist in einem solchen Fall in letzter Instanz der Arbeitgeber für den Unfallschutz seiner Mitarbeiter verantwortlich. Im privaten Bereich liegt die Haftung beim jeweiligen Bauherrn. Absturzsicherung gesetzliche Vorschriften – diese Regelungen sind relevant: Das Maß aller Dinge ist das Arbeitsschutzgesetz, welches Arbeitgeber zur Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Beschäftigten verpflichtet. Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) stellen eine Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dar. Darin werden Gefährdungen genauer definiert und geeignete Maßnahmen zur Prävention von Unfällen vorgeschlagen. Die Berufsgenossenschaften informieren ebenfalls über den Arbeitsschutz bei vorliegender Absturzgefährdung und stellen geeignete Präventionsmaßnahmen in Aussicht.