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Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für die erste Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, nicht mehr an. Erste Tätigkeitsstätte bei Rettungsdienstmitarbeitern - Dr. Kley Steuerberater. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG aufgeführten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Im Streitfall handelte es sich bei der Hauptwache um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen, der er auch dauerhaft zugeordnet war.
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3 EStG 2012 wahrgenommen, so dass sich der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen allein nach § 4 Abs. 2 u. 5 EStG 2012 richtete. Die danach einschlägigen tatsächlichen Voraussetzungen für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen hatte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen. Zwar kann die Tätigkeit eines Notarzt- oder Rettungswagenfahrers grundsätzlich eine Fahrtätigkeit i. 3 EStG darstellen. Ob dies der Fall ist, richtet sich jedoch auch nach dem quantitativen Umfang der Fahrtätigkeit (so zu einem Notarztwagenfahrer ausdrücklich BFH vom 19. 1. 2012, Az. | § 9 EStG - Verpflegungsmehraufwand bei Rettungsassistent und Notarztwagenfahrer. : VI R 36/11). Ein Anscheinsbeweis oder eine tatsächliche Vermutung existiert insoweit nicht. Linkhinweis: Der Volltext ist auf der Homepage Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht. Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Zurück
X ist am Zustellpunkt auch in dem erforderlichen Umfang tätig geworden. Als Zusteller hatte er im Zustellpunkt arbeitstäglich Tätigkeiten auszuführen, die ebenso zum Berufsbild eines Postzustellers gehören wie das Zustellen der Briefe im Zustellbezirk (Übernahme und Sortierung der Sendungen, Vorbereitung des Handwagens und Nacharbeiten nach der Zustellrunde). Diese Tätigkeiten im Zustellpunkt sind Teil der Berufstätigkeit eines Postzustellers. Kein Verpflegungsmehraufwand mangels entsprechender Abwesenheitszeiten X war an den geltend gemachten Tagen nicht – wie nach § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 Nr. 3 EStG vorausgesetzt – mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und dem Zustellpunkt als erster Tätigkeitsstätte abwesend. Eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden nur von der Wohnung reicht nicht aus. Hinweis: Weiträumiges Tätigkeitsgebiet ohne Bedeutung Auf die Frage, ob der Zustellbezirk als weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. Erste Tätigkeitsstätte bei Postzusteller, Sanitäter und Werksbahn-Lokführer. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG anzusehen ist, kommt es im Streitfall nicht an.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen: welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Praxishinweise: Die Finanzverwaltung lässt die Anwendung der neuen Rechtsprechung zu und bietet Vereinfachungsregelungen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte beim Arbeitgeber an. R 9. 4 Abs. 3 LStR ist demzufolge teilweise überholt, vielmehr hat jetzt eine Abgrenzung danach zu erfolgen, welche Arbeiten wo ausgeführt werden und welches Gewicht diesen Tätigkeiten zukommt.
14. 07. 2016 Ob eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine "nur" auf einem Fahrzeug ausgeübte Tätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG 2012 vorliegt, entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelfall. Und dies gilt insbesondere auch für einen auf einem Rettungswagen eingesetzten Rettungsassistenten. Hessisches FG 4. 5. 2016, 6 K 324/14 Der Sachverhalt: Der Kläger ist als angestellter Rettungsassistent tätig. Er sucht täglich den Betrieb seines Arbeitgebers (hier: die Rettungsstelle) auf und wird anschließend als Fahrer eines Rettungsfahrzeugs eingesetzt. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm erzielten Bruttoarbeitslohn Werbungskosten in Gestalt von Fahrtkosten von der Wohnung zur Rettungsstelle sowie Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten geltend gemacht. Zum Nachweis legte er eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor.
Denn der Steuerpflichtige hatte seit Beginn seiner Tätigkeit als Rettungsassistent nach den von seinem Arbeitgeber aufgestellten Dienstplänen seine Tätigkeit grundsätzlich in der Hauptwache zu beginnen. Damit hatte der Arbeitgeber den Steuerpflichtigen kraft seines Direktionsrechts der Hauptwache i. S. von § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG zugeordnet. Diese Zuordnung galt im Streitjahr fort. Der Steuerpflichtige musste auch im Streitjahr nach den sich aus den Dienstplänen ergebenden Weisungen seines Arbeitgebers seinen Dienst in aller Regel in der Hauptwache beginnen. Einer besonderen einkommensteuerrechtlichen Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte i. 4 EStG bedurfte es daneben nicht. Vielmehr nimmt das neue --zum 01. 2014 in Kraft getretene-- steuerliche Reisekostenrecht die vorgefundenen arbeits- und dienstrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers auf. Die Zuordnung des Steuerpflichtigen zur Hauptwache erfolgte auch unbefristet. Denn sie war weder kalendermäßig bestimmt noch ergab sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen eine Befristung.