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Komplett überarbeiteter Kommentar des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg Die nunmehr vorliegende 4. Auflage des bewährten Kommentars zum baden-württembergischen Feuerwehrgesetz kommentiert die durch die Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 17. 12. 2015 neu eingeführten Vorschriften zur Sicherung des Personalbestands und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Feuerwehr sowie die weiteren Neuregelungen zur Anpassung des Gesetzes an die Erfordernisse der Praxis. Bei dieser Gelegenheit wurde das Werk von dem erfahrenen Autorenteam insgesamt wieder auf den aktuellen Stand gebracht und die Rechtsprechung bis Juli 2016 eingearbeitet. Der Kommentar bietet den Feuerwehren sowie ihren Trägern und allen anderen mit dem Feuerwehrwesen befassten Stellen eine praxisnahe Hilfestellung bei allen Fragen rund um das Feuerwehrgesetz. Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg mit Erläuterungen Erster Teil: Allgemeines Zweiter Teil: Aufgaben der Träger Dritter Teil: Die Feuerwehren 1. Abschnitt Gemeindefeuerwehr 2.
Feuerwehrgesetz Landesfeuerwehrgesetz Baden-Württemberg Das Feuerwehrwesen in Deutschland ist förderalistisch in dem Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländern angesiedelt. Ausbildung, Ausstattung und Löscheinrichtung sind weitgehend mit Hilfe von Feuerwehrdienstvorschriften bundesweit geregelt. Die Organisation, Finanzierung und Aufstellung der Gemeindewehren ist jedoch in jedem Bundesland verschieden. Das jewilige Landesfeuerwehrgesetz regelt dies. In Baden-Württemberg muss jede Gemeinde eine geordnete Feuerwehr aufstellen. Diese ist dann verpflichtet" bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. " Grundsätzlich sind Pflichteinsätze kostenfrei sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Gemeindefeuerwehr kann für weiter Aufgaben herangezogen werden und für diese Aufgaben Kostenersatz verlangen, hierzu gehört "Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und Maßnahmen zur Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes".
Anm. : Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161): " Berichtspflicht (1) Die Stadt- und Landkreise berichten dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum 30. Juni 2022 über die praktischen und finanziellen Auswirkungen der Umsetzung dieses Gesetzes. (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Umsetzung dieses Gesetzes. "
Einen Weg sieht der Innenminister darin, den Feuerwehrdienst arbeitsteiliger zu gestalten. Bisher ist der "Einheitsfeuerwehrangehörige" der Standard bei den Freiwilligen Feuerwehren. Das heißt, jeder Feuerwehrangehörige ist so ausgebildet, dass er - von besonderen Funktionen abgesehen - grundsätzlich universell einsetzbar ist. "Daran können wir nicht mehr bedingungslos festhalten", ist Innenminister Gall überzeugt. Bei den Feuerwehren sollen künftig auch Männer und Frauen ehrenamtlich mitwirken können, die nur bestimmte einzelne Feuerwehrtätigkeiten ausüben. "Der Feuerwehrdienst wäre dann besser mit Beruf und Familie zu vereinbaren", unterstrich der Minister. Die Gesetzesänderung zielt aber nicht nur auf neue Mitglieder. Darüber hinaus werde es bereits bei der Feuerwehr tätigen Personen ermöglicht, ihren Dienst auf einzelne Tätigkeiten zu beschränken und so länger in den Einsatzabteilungen verbleiben zu können. Auch der Kostenersatz für Feuerwehreinsätze wird durch den Gesetzentwurf neu geregelt.