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Die Einsicht kann auf schriftlichen Antrag durch Zusendung eines unbeglaubigten oder beglaubigten Grundbuchauszugs oder persönlich im Grundbuchamt erfolgen. Wurde Einsicht genommen, müssen die Grundbücher über zwei Jahre lang jede Einsichtnahme protokollieren und dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll erteilen. So kann der Eigentümer feststellen, wer das Grundbuch eingesehen hat. Baulastenverzeichnis: Baulastenverzeichnisse sind bei den Baubehörden der Landkreise und Städte einzusehen. Berechtigtes Interesse - Grundbuch einsehen | Immobilienlexikon. Sie enthalten öffentlich-rechtliche Beschränkungen zur Benutzbarkeit oder Bebaubarkeit von Grundstücken. Auch hier muss ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden, das sich mit dem Einsichtsrecht beim Grundbuch deckt. Insbesondere auch Kaufinteressenten und Notare können das Verzeichnis einsehen. Die Einsicht ist meist schriftlich zu beantragen. Kataster: Auch das Einsichtsrecht in das Liegenschaftskataster erfordert ein berechtigtes Interesse wie beim Grundbuch. Da hierbei keine persönlichen Daten offenbar werden, genügt regelmäßig bereits ein einfaches Interesse, das sich mit der Absicht des Grundstückskaufs oder der Bebauung des Grundstücks oder der Nachverfolgung von Grundstücksgrenzen rechtfertigen lässt.
Beim entsprechenden Katasteramt muss eine Anfrage auf Einsicht gestellt werden, die diese dann entweder positiv beantworten oder ablehnen kann. Katasterauskunft | Rhein-Sieg-Kreis. Einzige Ausnahme bildet hier Berlin, wo es jeder Person gegen eine Gebühr gestattet ist, Einsicht zu nehmen oder sich Abzeichnenden oder Abschriften anfertigen zu lassen. Quellen Nasemann, Andrea / Gerber, Kathrin: Immobilieneigentum kompakt - inkl. Arbeitshilfen online » Gerhards, Harald / Keller, Helmut: Baufinanzierung von A bis Z »
Amt für Katasterwesen und Geoinformation Beschreibung Beim Amt für Katasterwesen und Geoinformation des Rhein-Sieg-Kreises können Sie nachstehende Auskünfte einholen: Auszüge aus dem Karten- und Buchnachweis des Liegenschaftskatasters Auszüge aus der Amtlichen Basiskarte (ABK) 1:5000 Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk Eigentümer, Behörden und andere Interessenten können Auszüge aus dem Kartennachweis (Liegenschaftskarte) erhalten. Einfache Katasterauszüge sind für das jeweilige Stadt oder Gemeindegebiet auch bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen erhältlich. Eine Auflistung der Stadt- und Gemeindeverwaltungen, die diesen Service anbieten, ist im Downloadbereich einsehbar. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind Auszüge und Auskünfte aus dem Liegenschaftsbuch (beispielsweise Flurstücks- und Eigentümernachweis) nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erhältlich. Das berechtigte Interesse ist dem Amt für Katasterwesen und Geoinformation darzulegen. Zulässig ist die Auskunft immer für Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte, sofern das eigene Grundstück betroffen ist, sowie für Notarinnen oder Notare im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Der von der Beschwerdeführerin behauptete Informationsvorsprung muss aber nicht auf der Grundbuchführung der Gemeinde beruhen, sondern besteht unabhängig von der Art der Grundbuchführung im Hinblick auf das waldgesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden (§ 25 Absatz 1 LWaldG); Kommunen und staatliche Stellen werden auch sonst oftmals aus ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnisse über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken erlangen. Der somit auch jenseits der Grundbuchführung bestehende Informationsvorsprung vermag es aber nicht zu rechtfertigen, das Erfordernis des berechtigten Interesses für private Interessenten am Grundbuchinhalt aufzugeben; dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Auskunft dann nicht nur benachbarten Waldeigentümern gegeben werden müsste, sondern jedem, der Interesse an dem Ankauf einer Fläche bekundet. Es ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass auch der Antragstellerin ohne die begehrten Auskünfte – wenn auch im Vergleich zu einer direkten Ansprache weniger effektive – Möglichkeiten zur Verfügung stehen, etwaige Verkaufsinteressenten anzusprechen, etwa über Anzeigen in Zeitungen oder örtlichen Mitteilungsblättern, Aushänge in dem Waldstück oder Erklärungen in der Forstbetriebsgemeinschaft.
Darüber hinaus können Schenkungen zu Lebzeiten, die im Zusammenhang mit den Grundstücken und Immobilien des Verstorbenen stehen, anhand des Grundbucheintrags nachvollzogen werden. Demzufolge ist die Grundbucheinsicht für die Erben und Pflichtteil sberechtigten des verstorbenen Erblassers stets von immenser Bedeutung.