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Lebensjahrs, was aber der Praxis nicht gerecht wird, wie folgender Fall aufzeigt. Sachverhalt Eine Betriebswirtin unterstützte ihre in Russland lebende Mutter durch Bargeldübergaben und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei deren Besuch in Deutschland mit insgesamt 2. 497 EUR. Die Mutter war 60 Jahre alt, bezog in Russland eine Rente von umgerechnet 2. 173 EUR, und musste selbst wiederum ihre in der Ukraine lebende eigene Mutter persönlich pflegen und stand ganzjährig hierfür auf Abruf, wenn Engpässe bei deren Betreuung eintraten. Das passierte im Streitjahr für 3 Monate. Das Finanzamt folgte der Verwaltungsauffassung, die unabhängig von den Verhältnissen im Wohnsitzstaat eine Erwerbsobliegenheit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres voraussetzt, und kürzte den beantragten Abzug. Lediglich für den Zeitraum der eigenen Pflegedienste sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, weil eine Erwerbstätigkeit dann nicht verlangt werden könne. Unterstützung bedürftiger Personen | Blog: Jürgen Busch | Reisen & Familie & Hobby. Die Betriebswirtin klagte beim Finanzgericht (FG) Köln.
Sachverhalt: Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Unterstützungszahlungen der Klägerin an ihre in Russland lebende Mutter nicht. Zur Begründung stützte es sich auf die Rechtsauffassung des BMF, wonach bei im Ausland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter bis 65 Jahre grds. davon auszugehen sei, dass diese ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Sie treffe eine Erwerbsobliegenheit. Im Streitfall lebte die Mutter der Klägerin alleine. Sie war nicht erwerbstätig. Vermögen hatte sie nicht. Die Mutter pflegte im Streitjahr zeitweise ihre eigene 1926 geborene pflegebedürftige Mutter (die Großmutter der Klägerin). Diese lebte alleine in der Ukraine. An drei Werktagen pro Woche erhielt die Großmutter Besuch von Mitarbeitern eines ambulanten Pflegdienstes. Unterstützung von Angehörigen im Ausland - Erwerbsobliegenheit (FG) - NWB Datenbank. Ansonsten übernahmen die Nachbarn der Großmutter auf freiwilliger Basis die Pflege. Dabei kam es allerdings immer wieder zu plötzlichen und unerwarteten Engpässen. In solchen Fällen reiste die Mutter der Klägerin jeweils kurzfristig an, um die Pflege zu übernehmen.
Etwas anderes gilt, wenn damit nachweislich Schulden getilgt werden, die dem Unterhaltsempfänger im selben Kalenderjahr durch Bestreitung von Lebenshaltungskosten entstanden sind. [3] Soweit Zahlungen des Jahres 01 dazu bestimmt sind, den Unterhalt des Jahres 02 abzudecken, können diese Leistungen lediglich im Jahr der Zahlung als Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (unter Beachtung des zu kürzenden Höchstbetrags). [4] Aus Vereinfachungsgründen [5] wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass Unterhaltsleistungen an den Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt sind; bei Unterhaltsleistungen an andere unterhaltene Personen die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung reicht. Unterstützung bedürftiger personen im ausland 2014 lire. Dies gilt auch, wenn einzelne Zahlungen den auf einen Monat entfallenden anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen; die einzige oder letzte Unterhaltsleistung im Kalenderjahr der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahres dient; bei jeder nachgewiesenen Familienheimfahrt Unterhalt geleistet wird (Rz. 15, 16); Unterhaltsleistungen an den Ehegatten auch zum Unterhalt anderer Personen bestimmt sind, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben (Rz. 19).